Re: Re: Führerschein mit 17
Peg
schrieb am Dienstag, 2. Oktober 2007
Hallo Briana,
so ganz kann ich deinen Worten nicht glauben.
Willst du wirklich damit sagen, dass du eine Anmeldung bei einer Fahrschule durchgekriegt hast, für eine Führerscheinregelung, die es noch gar nicht gibt?
Denn auch wenn das geschehen sein sollte, würdest du ja nicht auf das Erreichen des Mindestalters, sondern auf die Genehmigung des Antrages warten.
Dazu steht auf der Site des FL-Verband b-w Folgendes:
Informationsstand: 14.08.2007
(unverändert seit 04/2007)
Ab welchem Termin können Führerscheinanträge im Rahmen von BF 17 bei der FE-Behörde eingereicht werden?
Erstmals kann der Führerschein mit 17 allerdings erst nach dem Inkrafttreten der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen beantragt werden.
Auch der Beginn der praktischen Ausbildung und das Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung ist erst nach dem Inkrafttreten möglich, da erst dann die Herabsetzung des Mindestalters auf 17 Jahre wirksam wird.
Sei also bitte nicht böse auf das Land, sondern prüfe das Vorgehen deiner Fahrschule. Haben sie sich nicht vertraglich zur Erfüllung eines Auftrages verpflichtet, deren Leistung sie gar nicht erfüllen dürfen (wenigstens nicht zum derzeitigem Datum)?
Hoffentlich ist wenigstens nicht der Ausbildungsvertrag, wie üblich, auf ein Jahr beschränkt.
so ganz kann ich deinen Worten nicht glauben.
Willst du wirklich damit sagen, dass du eine Anmeldung bei einer Fahrschule durchgekriegt hast, für eine Führerscheinregelung, die es noch gar nicht gibt?
Denn auch wenn das geschehen sein sollte, würdest du ja nicht auf das Erreichen des Mindestalters, sondern auf die Genehmigung des Antrages warten.
Dazu steht auf der Site des FL-Verband b-w Folgendes:
Informationsstand: 14.08.2007
(unverändert seit 04/2007)
Ab welchem Termin können Führerscheinanträge im Rahmen von BF 17 bei der FE-Behörde eingereicht werden?
Erstmals kann der Führerschein mit 17 allerdings erst nach dem Inkrafttreten der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen beantragt werden.
Auch der Beginn der praktischen Ausbildung und das Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung ist erst nach dem Inkrafttreten möglich, da erst dann die Herabsetzung des Mindestalters auf 17 Jahre wirksam wird.
Sei also bitte nicht böse auf das Land, sondern prüfe das Vorgehen deiner Fahrschule. Haben sie sich nicht vertraglich zur Erfüllung eines Auftrages verpflichtet, deren Leistung sie gar nicht erfüllen dürfen (wenigstens nicht zum derzeitigem Datum)?
Hoffentlich ist wenigstens nicht der Ausbildungsvertrag, wie üblich, auf ein Jahr beschränkt.