Re: Re: Re: Kraftfahrstrasse
Gustav
schrieb am Mittwoch, 30. November 2005
>>Hi,
>>
>>bauliche Trennung bedeutet mindestens Grünstreifen oder eine Leitplanke.
>>
>>Die Größe des Ausbaus ist nicht festgelegt, aber es muss eine Trennung der Fahrbahnen erfolgen.
>>
>>Durchgezogene Mittellinie (auch in doppelter Ausführung) reicht nicht aus.
>>
>>Grüßle
>>Wolfe
>
>kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
>
>hmmmmmmmmmmmmmm.....
>
>wolfe
>das seh ich anders, sieh mal in den 5,3. da steht das nr 295 ausreichend ist.
>
>holger
Hallo Monalisa,
in § 18, Abs. 5 StVO ist auf jeden Fall die bauliche Trennung (Leitplanke, Mittelstreifen, Mauer ect.) gefordert. Auf solchen Kraftfahrstraßen darf nämlich z.B. der Lkw > 7,5 t.zG. 80 km/h fahren, auch wenn nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung vorhanden ist.(eine seltene Angelegenheit)
§ 3, Abs.3, Ziff. 2, Buchst.c StVO meint sowohl die bauliche Trennung, als auch Z. 295 und Z.340. Dort dürfen alle Kfz bis 3,5 t.zG. über 100 km/h, nämlich Richtgeschwindigkeit fahren. Bei einem Fahrstreifen pro Richtung allerdings nur bei baulicher Trennung. Dort reicht dann Z. 295 oder Z. 340 nicht mehr aus. Der o.g. Lkw fährt im Falle des § 3, egal, wie die Straße getrennt, oder markiert ist, immer max. 60 km/h
Vergleiche hierzu Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V, § 1
Gruß
Gustav
>>
>>bauliche Trennung bedeutet mindestens Grünstreifen oder eine Leitplanke.
>>
>>Die Größe des Ausbaus ist nicht festgelegt, aber es muss eine Trennung der Fahrbahnen erfolgen.
>>
>>Durchgezogene Mittellinie (auch in doppelter Ausführung) reicht nicht aus.
>>
>>Grüßle
>>Wolfe
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>kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
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>hmmmmmmmmmmmmmm.....
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>wolfe
>das seh ich anders, sieh mal in den 5,3. da steht das nr 295 ausreichend ist.
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>holger
Hallo Monalisa,
in § 18, Abs. 5 StVO ist auf jeden Fall die bauliche Trennung (Leitplanke, Mittelstreifen, Mauer ect.) gefordert. Auf solchen Kraftfahrstraßen darf nämlich z.B. der Lkw > 7,5 t.zG. 80 km/h fahren, auch wenn nur ein Fahrstreifen pro Fahrtrichtung vorhanden ist.(eine seltene Angelegenheit)
§ 3, Abs.3, Ziff. 2, Buchst.c StVO meint sowohl die bauliche Trennung, als auch Z. 295 und Z.340. Dort dürfen alle Kfz bis 3,5 t.zG. über 100 km/h, nämlich Richtgeschwindigkeit fahren. Bei einem Fahrstreifen pro Richtung allerdings nur bei baulicher Trennung. Dort reicht dann Z. 295 oder Z. 340 nicht mehr aus. Der o.g. Lkw fährt im Falle des § 3, egal, wie die Straße getrennt, oder markiert ist, immer max. 60 km/h
Vergleiche hierzu Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V, § 1
Gruß
Gustav
