Kündigung

  • Kündigung
     kaska
      schrieb am Montag, 1. Oktober 2007
    hi, ich hab vor 1 jahr bei einer fahrschule den b-klasse führerschein vertrag abgeschlossen. bis jetzt hab ich ca 10 mal gefahren und 1 theorie nicht geschafft.im vertrag steht ,wenn ich innerhalb 1 jahres nicht den führerschein bekomme darf die fahrschule kündigen und dazu erforderliche kosten von mir haben.ist das stimmt? wer hat erfahrung ,der mind. 1 jahr lang gebraucht hat um zu shaffen? sind die fahrschul AGB gleich?

    mfg
  • Thema
    Re: Kündigung
    Autor
      BlueEye
      schrieb am Montag, 1. Oktober 2007
    Text
    Hey,
    ja in meiner Fahrschule steht das auch im Vertrag, also genau gesagt hinten drauf, aber es wird so gehandhabt, dass einfach mit der Schüler mit der Fahrschule ausmacht, ob er weitermachen will und er oder sie wird dann von den FL etwas angetrieben sich nicht mehr so ewig Zeit zu lassen, aber das wird abgesprochen und es gibt da mehrere die auch länger als ein Jahr mit ihrer Ausbildung rumtrödeln.
    Was ich vorallem interessant finde, ist, dass es sehr häufig Jungs sind, die das so hinauszögern...

    Aber frag doch mal nach, wie es bei euch ist. Wenn du regelmäßig Theorie machst oder auch Stunden fährst werden sie dir sicher den Vertrag verlängern...

    Alles Liebe

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  • Thema
    Re: Kündigung
    Autor
      Peg
      schrieb am Montag, 1. Oktober 2007
    Text
    Es ist richtig, dass die Fahrschule das Recht hat, dir nach einem erfolglosen Jahr den Vertrag zu kündigen.
    Mal ganz abgesehen davon, ob die AGB nun für alle gelten, oder auch nicht. Du hast den Vertrag so unterschrieben.

    Das, was mit den Unkosten meinst, die dir in Rechnung gestellt werden könnten, sollte nicht mehr als die Grundgebühr, die Gebühr für das Einreichen der Papiere, die Vorstellung zur TP (evtl. durch die FS vorgestreckte TÜV-Gebühren) und natürlich die genommenen Fahrstunden sein.
    Aber du merkst: Es läppet sich auch so...

    Es gibt allerdings genügend FSn, die den Vertrag nach einer erfolgreich abgelegten TP noch weiter aufrechterhalten. In angemessenem Rahmen, versteht sich.

    Aber da du innerhalb deiner Jahresfrist auch keinen erfolgreiche TP absolviertest, ist auch dein Antrag auf Erteilung einer FE erloschen.
    Das heißt, du müsstest auch beim StVA einen neuen Antrag stellen.

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