Es war einmal anders. Vielleicht hat der TE noch die alte Vorschrift im Kopf:
Rückspiegel Ein Rückspiegel vorgeschrieben - § 56 (1) StVZO zwei Rückspiegel nur bei einer bbH von mehr als 100 Km/h vorgeschrieben - § 56 (2) Nr. 5 StVZO (alte Fassung)
Da das ja aber die ALTE Fassung der StVZO ist, und dieser Passus so nicht mehr dort steht, müssen doch nach geltendem Recht, alle Kfz gem. § 56(1) StVZO mind. ZWEI Außenspiegel haben.