Motorroller 50 ccm

  • Motorroller 50 ccm
     whissky
      schrieb am Dienstag, 18. Juli 2006
    Hallo. Meine Tochter macht gerade den Autoführerschein Klasse B. Dieser schließt ja auch Motorroller mit 50 ccm und bis 45 km/h ein. Wie ist es aber mit alten Rollern? Laut Führerescheinstelle darf sie alte DDR Roller sogar bis 60 km/h fahren. Aber wir haben noch einen Peugeot-roller Baujahr 1997 bis 50 km/h. Dazu konnte die Führerscheinstelle nichts sagen. Muss ich den jetzt drosseln lassen oder darf sie den fahren weil altes Baujahr? Freue mich über eure Antworten, wenn möglich mit Gesetz dazu zum nachlesen.
  • Thema
    Re: Motorroller 50 ccm
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Dienstag, 18. Juli 2006
    Text
    Hi,

    hier mal ein Link:
    http://www.kfz-auskunft.de/info/fuehrerscheinklassen.html

    Euer alter Roller darf weiterhin mit 50km/h gefahren werden.

    Grüßle
    Wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Motorroller 50 ccm
    Autor
      whissky
      schrieb am Dienstag, 18. Juli 2006
    Text
    >Hi,
    >
    >hier mal ein Link:
    >http://www.kfz-auskunft.de/info/fuehrerscheinklassen.html
    >
    >Euer alter Roller darf weiterhin mit 50km/h gefahren werden.
    >
    >Grüßle
    >Wolfe

    Danke sehr, hast mir sehr geholfen.
    Grüße Whissky

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  • Thema
    Re: Motorroller 50 ccm
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Dienstag, 18. Juli 2006
    Text
    Hallo,

    die Antwort steht in der Fahrerlaubnis-Verordnung § 76:
    [...]
    8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M
    Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
    a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
    [...]

    Viele Grüße
    Kirsten

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  • Thema
    Re: Re: Motorroller 50 ccm
    Autor
      whissky
      schrieb am Dienstag, 18. Juli 2006
    Text
    >Hallo,
    >
    >die Antwort steht in der Fahrerlaubnis-Verordnung § 76:
    >[...]
    >8. § 6 Abs. 1 zu Klasse M
    >Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
    >a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
    >[...]
    >
    >Viele Grüße
    >Kirsten

    Vielen dank. Viele Grüße whissky

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