(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein:
. . . . .
je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm breiten unter 45° nach außen und unten verlaufenden roten und weißen Streifen.