Was bedeutet dies nun konkret?? Folgendes Beispiel sagt mehr als tausend Worte :-)
Berti K. ist Fahranfänger. Vor einem Jahr hat er die Klasse B erworben. Seitdem ist er stolzer Besitzer eines gebrauchten VW Golf GTI. Eines Tages wird er auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeitskontrolle geblitzt - tatsächliche 121 km/h anstelle der zulässigen 100 km/h.
Berti erhält Wochen später einen Bußgeldbescheid zugesandt. Vorwurf: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit PKW außerorts um 21 km/h. Berti zahlt das Bußgeld in Höhe von 40,00 € zzgl. 18,12 € Gebühren und Auslagen. Zudem wird 1 Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Folge: Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden. "Na ja, noch mal Glück gehabt", denkt Berti, "war ja gar nicht so schlimm!"...
"Denkste!" sagt (später) die Fahrerlaubnisbehörde. Die Daten der Führerscheinanfänger werden für drei Jahre beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einer zentralen Datenbank gespeichert. Nach dem Eintrag der Bußgeld-Entscheidung in das Verkehrszentralregister werden die Registerdaten miteinander abgeglichen. Die Fahrerlaubnisbehörde erhält daraufhin die Information, daß der Fahranfänger Berti K. einen bußgeldbewehrten Verkehrsverstoß begangen hat.
Monate später wird Berti von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben. Diese fordert Berti zur Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf. Kommt Berti der Verpflichtung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem wurde die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Berti versteht die Welt nicht mehr, wenn er doch den § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vorher gekannt hätte...
Der Wortlaut des § 2a Abs. 2 und 2a StVG (Auszüge):
Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm Nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.
[Verstöße nach Katalog A sind z.B.:]
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet...
Mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z.B. Nebel, Glatteis)...
Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit...
Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h...
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt...
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet...
Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und dadurch einen anderen gefährdet...
Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet...
Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen<
