Sonderregelung

  • Sonderregelung
     pinkStern
      schrieb am Sonntag, 8. August 2010
    Hallo zusammen, ich hätte da auch mal eine Frage.
    ich habe gehört das es manchmal sonderregelungen für den B17 Schein gibt.
    wie kann ich die bekommen und meint wisst ihr ob ich sie bekommen könnte ?
    Situation: ich werde in 3 Monaten 18 und mache den B17 führerschein mit dem ich demnächst fertig werde.
    ab dem 1. Sept fange ich an zu arbeiten und hab einmal in der woche Berufschule zu der ich nur mit dem Zug fahren kann und von der Haltestelle jeden Tag 3 km zu Fuß laufen müsste.
    Würde bei so etwas die Sonderregelung bekommen oder bekommt na die nur dann wenn man sonst gar nicht in die Schule kommen würde ?

  • Thema
    Re: Sonderregelung
    Autor
      Manfred Gehmlich
      schrieb am Sonntag, 8. August 2010
    Text
    Frage in Deiner Führerscheinstelle. Das wird sehr unterschiedlich gehandhabt.
    Sowie Du Deine Prüfung bestanden hast, darfst Du ja Auto fahren.
    Es muß halt nur immer Deine Begleitperson mitfahren.
    Lege jemand fest, der die Zeit dafür hat (Uroma oder Uropa).
    Gruß Manfred

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Sonderregelung
    Autor
      pinkStern
      schrieb am Sonntag, 8. August 2010
    Text
    >Frage in Deiner Führerscheinstelle. Das wird sehr unterschiedlich gehandhabt.
    >Sowie Du Deine Prüfung bestanden hast, darfst Du ja Auto fahren.
    >Es muß halt nur immer Deine Begleitperson mitfahren.
    >Lege jemand fest, der die Zeit dafür hat (Uroma oder Uropa).
    >Gruß Manfred


    Danke, dass ist das Problem das meine eingetragenen Begleitpersonen keine Zeit dafür haben.

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  • Thema
    Re: Sonderregelung
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 8. August 2010
    Text
    >ab dem 1. Sept fange ich an zu arbeiten und hab einmal in der woche Berufschule zu der ich nur mit dem Zug fahren kann und von der Haltestelle jeden Tag 3 km zu Fuß laufen müsste.

    Versuchen kann man ja alles, hier bin ich aber sicher, dass es keine Ausnahme vom Mindestalter geben wird. Das liegt (neben einigen anderen Gründen) hauptsächlich an den vorhandenen Alternativen:

    - Zu Fuß brauchst du für 3 km eine halbe Stunde, vielleicht weniger.

    - Mit dem Fahrrad geht es noch schneller.

    - Dein BF17 enthält Klasse M. Mit einem Fahrzeug daraus (max. 45 km/h, 50 cm³) oder auch einem Mofa (max. 25 km/h) kommst du auch aus.

    - Dann gibt es noch die Klassen A1 und S (beide Mindestalter 16), die dir auch offen stehen.

    - Irgendwie müssen "die anderen" ja auch hinkommen. Was ist mit Fahrgemeinschaften?


    Für die Ausnahme vom Mindestalter ist übrigens eine MPU erforderlich. Die ist schon teurer als Unterhalt und Wertverlust eines Mofas oder Mopeds in der Zeit bis zu deinem Geburtstag.


    >Würde bei so etwas die Sonderregelung bekommen oder bekommt na die nur dann wenn man sonst gar nicht in die Schule kommen würde ?

    Letzteres. Alle o.g. Optionen müssen aus einem guten Grund nicht zur Verfügung stehen, auch andere Lösungen (z.B. Wohnsitzverlagerung) müssen geprüft werden. Zeit ist kaum ein Argument (2 Stunden Anfahrt sind noch völlig akzeptabel), Geld sowieso nicht (Auto ist sowieso meist teurer als alle Alternativen).

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  • Thema
    Re: Re: Sonderregelung
    Autor
      pinkstern
      schrieb am Sonntag, 8. August 2010
    Text
    >>ab dem 1. Sept fange ich an zu arbeiten und hab einmal in der woche Berufschule zu der ich nur mit dem Zug fahren kann und von der Haltestelle jeden Tag 3 km zu Fuß laufen müsste.
    >
    >Versuchen kann man ja alles, hier bin ich aber sicher, dass es keine Ausnahme vom Mindestalter geben wird. Das liegt (neben einigen anderen Gründen) hauptsächlich an den vorhandenen Alternativen:
    >
    >- Zu Fuß brauchst du für 3 km eine halbe Stunde, vielleicht weniger.
    >
    >- Mit dem Fahrrad geht es noch schneller.
    >
    >- Dein BF17 enthält Klasse M. Mit einem Fahrzeug daraus (max. 45 km/h, 50 cm³) oder auch einem Mofa (max. 25 km/h) kommst du auch aus.
    >
    >- Dann gibt es noch die Klassen A1 und S (beide Mindestalter 16), die dir auch offen stehen.
    >
    >- Irgendwie müssen "die anderen" ja auch hinkommen. Was ist mit Fahrgemeinschaften?
    >
    >
    >Für die Ausnahme vom Mindestalter ist übrigens eine MPU erforderlich. Die ist schon teurer als Unterhalt und Wertverlust eines Mofas oder Mopeds in der Zeit bis zu deinem Geburtstag.
    >
    >
    >>Würde bei so etwas die Sonderregelung bekommen oder bekommt na die nur dann wenn man sonst gar nicht in die Schule kommen würde ?
    >
    >Letzteres. Alle o.g. Optionen müssen aus einem guten Grund nicht zur Verfügung stehen, auch andere Lösungen (z.B. Wohnsitzverlagerung) müssen geprüft werden. Zeit ist kaum ein Argument (2 Stunden Anfahrt sind noch völlig akzeptabel), Geld sowieso nicht (Auto ist sowieso meist teurer als alle Alternativen).



    Aber anscheinend gibt es da bestimmte Sonderfälle den durch ein Praktikum hab ich ein junges Mädel kennengelernt die zu ihrer Arbeitsstelle fahren darf. Aber nur hin und zurück und alles andere mit Begleitperson. Leider konnt ich sie nicht fragen wie man da was machen muss und welcbe Gründe man haben muss :(

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  • Thema
    Re: Re: Re: Sonderregelung
    Autor
      kk145
      schrieb am Sonntag, 8. August 2010
    Text
    Ausnahmen vom Mindestalter sind immer Einzelfallentscheidungen. Um eine bereits erteilte Ausnahme beurteilen zu können, müsste man sämtliche Details des Falls genau kennen. Eine Lösung "von der Stange" kann es nicht geben.

    Auch könnte die Ausnahme durch einen Ermessensfehler zustande gekommen sein. Es gilt aber der Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht", d.h. nur weil irgendjemand (möglicherweise) zu Unrecht eine Ausnahme bekommen hat, hast du nicht auch ein Recht darauf.


    Wenn ich richtig gerechnet habe: In 3 Monaten wirst du 18, am 1. September sind noch gute 2 Monate übrig. Einmal pro Woche musst du zur Berufsschule, also reden wir hier von 8-10 Hin- und Rückfahrten. Es ist deine Entscheidung, aber ich würde meine Energie und mein Geld lieber auf eine andere Lösung konzentrieren als auf eine Ausnahme für eine Gesamtfahrstrecke von 60 km.

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