>>>>Eben, das meine ich! Es gab mal eine kurze ..." />

Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: ...

  • Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Themenübersicht Theorie?
     Gustav
      schrieb am Mittwoch, 7. Dezember 2005
    >>:
    >>>
    >>>Sowohl § 4, Abs.3, FahrschAusbO, als auch die Ausbildungsbescheinigung verlangen nur den "zahlenmäßig" vorgeschriebenen Unterricht. Dies gilt sowohl für den Grund- als auch für den Zusatzstoff.
    >>>
    >>Eben, das meine ich! Es gab mal eine kurze Zeit, da war es in der Tat so, das es hiess, jedes Thema....
    >>Aber das wurde ja auch nicht ganz ohne Grund wieder geändert......
    >>
    >>greetz
    >kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
    >
    >ok,
    >versuchen wir uns mal anzunähern.
    >der grundstoff beträgt 12 stunden, denke da können wir uns drauf einigen.
    > was ist dann der vomm gg gefordete mindestunterricht und der rahmenplan ??
    >
    >holger

    Tag Holger,
    der Rahmenplan soll sicherstellen, was die Fahrschule anbieten muß.
    Dabei ist es der Fahrschule selbst überlassen, ob sie mehr Lektionen daraus macht. Weniger darf sie nicht. Diskussionen, Filme usw., das weißt du ja selbst, können die Sache zeitlich aus dem Gleis bringen, sodass eine oder zwei Doppelstunden mehr entstehen. Aus diesem Angebot muß der Fahrschüler seinen je nach beantragter F.-Klasse vorgeschriebenen Mindestunterricht besuchen.

    Und jetzt halt dich fest, jetzt kommt nämlich der "Oberhammer": Besucht ein Fahrschüler bei dir 6 bzw. 12 mal Lektion 1 und zusätzlich die geforderten Sonderunterrichte (vielleicht auch immer denselben), dann hat er einen Anspruch auf eine Ausbildungsbescheinigung. Über den Sinn dieser Regelung diskutieren wir besser nicht.

    Wenn ein FLA an seiner Thoer. Lehrprobe 45 Min. die Grundregel der Vorfahrt behandelt, dann muß man ihm unterstellen, dass er den gesamten Rahmenplan niemals in 12 Lektionen über die Bühne bringt.
    Berücksichtigt er aber dabei die meisten didaktischen und pädagogischen Grundregeln (entsprechender Medieneinsatz, Fragen, Diskussionen ect.), dann wird er - unter Hinweis auf die exemplarische Vertiefung - wahrscheinlich diesen Prüfungsteil bestehen.

    Gruß
    Gustav
  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Themenübersicht Theorie?
    Autor
      Holger
      schrieb am Mittwoch, 7. Dezember 2005
    Text
    >>>:
    >>>>
    >>>>Sowohl § 4, Abs.3, FahrschAusbO, als auch die Ausbildungsbescheinigung verlangen nur den "zahlenmäßig" vorgeschriebenen Unterricht. Dies gilt sowohl für den Grund- als auch für den Zusatzstoff.
    >>>>
    >>>Eben, das meine ich! Es gab mal eine kurze Zeit, da war es in der Tat so, das es hiess, jedes Thema....
    >>>Aber das wurde ja auch nicht ganz ohne Grund wieder geändert......
    >>>
    >>>greetz
    >>kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
    >>
    >>ok,
    >>versuchen wir uns mal anzunähern.
    >>der grundstoff beträgt 12 stunden, denke da können wir uns drauf einigen.
    >> was ist dann der vomm gg gefordete mindestunterricht und der rahmenplan ??
    >>
    >>holger
    >
    >Tag Holger,
    >der Rahmenplan soll sicherstellen, was die Fahrschule anbieten muß.
    >Dabei ist es der Fahrschule selbst überlassen, ob sie mehr Lektionen daraus macht. Weniger darf sie nicht. Diskussionen, Filme usw., das weißt du ja selbst, können die Sache zeitlich aus dem Gleis bringen, sodass eine oder zwei Doppelstunden mehr entstehen. Aus diesem Angebot muß der Fahrschüler seinen je nach beantragter F.-Klasse vorgeschriebenen Mindestunterricht besuchen.
    >
    >Und jetzt halt dich fest, jetzt kommt nämlich der "Oberhammer": Besucht ein Fahrschüler bei dir 6 bzw. 12 mal Lektion 1 und zusätzlich die geforderten Sonderunterrichte (vielleicht auch immer denselben), dann hat er einen Anspruch auf eine Ausbildungsbescheinigung. Über den Sinn dieser Regelung diskutieren wir besser nicht.
    >
    >Wenn ein FLA an seiner Thoer. Lehrprobe 45 Min. die Grundregel der Vorfahrt behandelt, dann muß man ihm unterstellen, dass er den gesamten Rahmenplan niemals in 12 Lektionen über die Bühne bringt.
    >Berücksichtigt er aber dabei die meisten didaktischen und pädagogischen Grundregeln (entsprechender Medieneinsatz, Fragen, Diskussionen ect.), dann wird er - unter Hinweis auf die exemplarische Vertiefung - wahrscheinlich diesen Prüfungsteil bestehen.
    >
    >Gruß
    >Gustav

    kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk

    sorry gustav,

    genau der argumentation kann ich nicht folgen. es ist von mindestunterricht die rede und wenn ich im konsenz u.a. den §6 dazunehmen, kann ich das so nicht interpretieren.
    hast du zu deiner these irgendeine quelle ? kommentare etc.??

    holger

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Themenübersicht Theorie?
    Autor
      Gustav
      schrieb am Freitag, 9. Dezember 2005
    Text
    >>>>:
    >>>>>
    >>>>>Sowohl § 4, Abs.3, FahrschAusbO, als auch die Ausbildungsbescheinigung verlangen nur den "zahlenmäßig" vorgeschriebenen Unterricht. Dies gilt sowohl für den Grund- als auch für den Zusatzstoff.
    >>>>>
    >>>>Eben, das meine ich! Es gab mal eine kurze Zeit, da war es in der Tat so, das es hiess, jedes Thema....
    >>>>Aber das wurde ja auch nicht ganz ohne Grund wieder geändert......
    >>>>
    >>>>greetz
    >>>kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
    >>>
    >>>ok,
    >>>versuchen wir uns mal anzunähern.
    >>>der grundstoff beträgt 12 stunden, denke da können wir uns drauf einigen.
    >>> was ist dann der vomm gg gefordete mindestunterricht und der rahmenplan ??
    >>>
    >>>holger
    >>
    >>Tag Holger,
    >>der Rahmenplan soll sicherstellen, was die Fahrschule anbieten muß.
    >>Dabei ist es der Fahrschule selbst überlassen, ob sie mehr Lektionen daraus macht. Weniger darf sie nicht. Diskussionen, Filme usw., das weißt du ja selbst, können die Sache zeitlich aus dem Gleis bringen, sodass eine oder zwei Doppelstunden mehr entstehen. Aus diesem Angebot muß der Fahrschüler seinen je nach beantragter F.-Klasse vorgeschriebenen Mindestunterricht besuchen.
    >>
    >>Und jetzt halt dich fest, jetzt kommt nämlich der "Oberhammer": Besucht ein Fahrschüler bei dir 6 bzw. 12 mal Lektion 1 und zusätzlich die geforderten Sonderunterrichte (vielleicht auch immer denselben), dann hat er einen Anspruch auf eine Ausbildungsbescheinigung. Über den Sinn dieser Regelung diskutieren wir besser nicht.
    >>
    >>Wenn ein FLA an seiner Thoer. Lehrprobe 45 Min. die Grundregel der Vorfahrt behandelt, dann muß man ihm unterstellen, dass er den gesamten Rahmenplan niemals in 12 Lektionen über die Bühne bringt.
    >>Berücksichtigt er aber dabei die meisten didaktischen und pädagogischen Grundregeln (entsprechender Medieneinsatz, Fragen, Diskussionen ect.), dann wird er - unter Hinweis auf die exemplarische Vertiefung - wahrscheinlich diesen Prüfungsteil bestehen.
    >>
    >>Gruß
    >>Gustav
    >
    >kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
    >
    >sorry gustav,
    >
    >genau der argumentation kann ich nicht folgen. es ist von mindestunterricht die rede und wenn ich im konsenz u.a. den §6 dazunehmen, kann ich das so nicht interpretieren.
    >hast du zu deiner these irgendeine quelle ? kommentare etc.??
    >
    >holger

    Tag Holger,
    Tschuldigung, aber ich schalte nicht täglich die Maschine ein, deshalb die Verzögerung.

    Siehe "Fahrlehrerrecht" von Bouska, Anmerkungen zu § 4 FahrschAusbO.

    Gruß
    Gustav

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Themenübersicht Theorie?
    Autor
      Holger
      schrieb am Freitag, 9. Dezember 2005
    Text
    >>>>>:
    >>>>>>
    >>>>>>Sowohl § 4, Abs.3, FahrschAusbO, als auch die Ausbildungsbescheinigung verlangen nur den "zahlenmäßig" vorgeschriebenen Unterricht. Dies gilt sowohl für den Grund- als auch für den Zusatzstoff.
    >>>>>>
    >>>>>Eben, das meine ich! Es gab mal eine kurze Zeit, da war es in der Tat so, das es hiess, jedes Thema....
    >>>>>Aber das wurde ja auch nicht ganz ohne Grund wieder geändert......
    >>>>>
    >>>>>greetz
    >>>>kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
    >>>>
    >>>>ok,
    >>>>versuchen wir uns mal anzunähern.
    >>>>der grundstoff beträgt 12 stunden, denke da können wir uns drauf einigen.
    >>>> was ist dann der vomm gg gefordete mindestunterricht und der rahmenplan ??
    >>>>
    >>>>holger
    >>>
    >>>Tag Holger,
    >>>der Rahmenplan soll sicherstellen, was die Fahrschule anbieten muß.
    >>>Dabei ist es der Fahrschule selbst überlassen, ob sie mehr Lektionen daraus macht. Weniger darf sie nicht. Diskussionen, Filme usw., das weißt du ja selbst, können die Sache zeitlich aus dem Gleis bringen, sodass eine oder zwei Doppelstunden mehr entstehen. Aus diesem Angebot muß der Fahrschüler seinen je nach beantragter F.-Klasse vorgeschriebenen Mindestunterricht besuchen.
    >>>
    >>>Und jetzt halt dich fest, jetzt kommt nämlich der "Oberhammer": Besucht ein Fahrschüler bei dir 6 bzw. 12 mal Lektion 1 und zusätzlich die geforderten Sonderunterrichte (vielleicht auch immer denselben), dann hat er einen Anspruch auf eine Ausbildungsbescheinigung. Über den Sinn dieser Regelung diskutieren wir besser nicht.
    >>>
    >>>Wenn ein FLA an seiner Thoer. Lehrprobe 45 Min. die Grundregel der Vorfahrt behandelt, dann muß man ihm unterstellen, dass er den gesamten Rahmenplan niemals in 12 Lektionen über die Bühne bringt.
    >>>Berücksichtigt er aber dabei die meisten didaktischen und pädagogischen Grundregeln (entsprechender Medieneinsatz, Fragen, Diskussionen ect.), dann wird er - unter Hinweis auf die exemplarische Vertiefung - wahrscheinlich diesen Prüfungsteil bestehen.
    >>>
    >>>Gruß
    >>>Gustav
    >>
    >>kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
    >>
    >>sorry gustav,
    >>
    >>genau der argumentation kann ich nicht folgen. es ist von mindestunterricht die rede und wenn ich im konsenz u.a. den §6 dazunehmen, kann ich das so nicht interpretieren.
    >>hast du zu deiner these irgendeine quelle ? kommentare etc.??
    >>
    >>holger
    >
    >Tag Holger,
    >Tschuldigung, aber ich schalte nicht täglich die Maschine ein, deshalb die Verzögerung.
    >
    >Siehe "Fahrlehrerrecht" von Bouska, Anmerkungen zu § 4 FahrschAusbO.
    >
    >Gruß
    >Gustav
    >
    >moin,

    macht nix. thema ist schon geklärt.
    holger

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Themenübersicht Theorie?
    Autor
      Gustav
      schrieb am Freitag, 9. Dezember 2005
    Text
    >>>>>>:
    >>>>>>>
    >>>>>>>Sowohl § 4, Abs.3, FahrschAusbO, als auch die Ausbildungsbescheinigung verlangen nur den "zahlenmäßig" vorgeschriebenen Unterricht. Dies gilt sowohl für den Grund- als auch für den Zusatzstoff.
    >>>>>>>
    >>>>>>Eben, das meine ich! Es gab mal eine kurze Zeit, da war es in der Tat so, das es hiess, jedes Thema....
    >>>>>>Aber das wurde ja auch nicht ganz ohne Grund wieder geändert......
    >>>>>>
    >>>>>>greetz
    >>>>>kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
    >>>>>
    >>>>>ok,
    >>>>>versuchen wir uns mal anzunähern.
    >>>>>der grundstoff beträgt 12 stunden, denke da können wir uns drauf einigen.
    >>>>> was ist dann der vomm gg gefordete mindestunterricht und der rahmenplan ??
    >>>>>
    >>>>>holger
    >>>>
    >>>>Tag Holger,
    >>>>der Rahmenplan soll sicherstellen, was die Fahrschule anbieten muß.
    >>>>Dabei ist es der Fahrschule selbst überlassen, ob sie mehr Lektionen daraus macht. Weniger darf sie nicht. Diskussionen, Filme usw., das weißt du ja selbst, können die Sache zeitlich aus dem Gleis bringen, sodass eine oder zwei Doppelstunden mehr entstehen. Aus diesem Angebot muß der Fahrschüler seinen je nach beantragter F.-Klasse vorgeschriebenen Mindestunterricht besuchen.
    >>>>
    >>>>Und jetzt halt dich fest, jetzt kommt nämlich der "Oberhammer": Besucht ein Fahrschüler bei dir 6 bzw. 12 mal Lektion 1 und zusätzlich die geforderten Sonderunterrichte (vielleicht auch immer denselben), dann hat er einen Anspruch auf eine Ausbildungsbescheinigung. Über den Sinn dieser Regelung diskutieren wir besser nicht.
    >>>>
    >>>>Wenn ein FLA an seiner Thoer. Lehrprobe 45 Min. die Grundregel der Vorfahrt behandelt, dann muß man ihm unterstellen, dass er den gesamten Rahmenplan niemals in 12 Lektionen über die Bühne bringt.
    >>>>Berücksichtigt er aber dabei die meisten didaktischen und pädagogischen Grundregeln (entsprechender Medieneinsatz, Fragen, Diskussionen ect.), dann wird er - unter Hinweis auf die exemplarische Vertiefung - wahrscheinlich diesen Prüfungsteil bestehen.
    >>>>
    >>>>Gruß
    >>>>Gustav
    >>>
    >>>kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk
    >>>
    >>>sorry gustav,
    >>>
    >>>genau der argumentation kann ich nicht folgen. es ist von mindestunterricht die rede und wenn ich im konsenz u.a. den §6 dazunehmen, kann ich das so nicht interpretieren.
    >>>hast du zu deiner these irgendeine quelle ? kommentare etc.??
    >>>
    >>>holger
    >>
    >>Tag Holger,
    >>Tschuldigung, aber ich schalte nicht täglich die Maschine ein, deshalb die Verzögerung.
    >>
    >>Siehe "Fahrlehrerrecht" von Bouska, Anmerkungen zu § 4 FahrschAusbO.
    >>
    >>Gruß
    >>Gustav
    >>
    >>moin,
    >
    >macht nix. thema ist schon geklärt.
    >holger

    Guten Morgen Holger (sonhol),

    vielen, herzlichen Dank. Schöne Weihnachten wünscht dir
    Gustav

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