Re: Verschiedene Fahrschulen
Gast
schrieb am Mittwoch, 27. Oktober 2004
>Hallo,
>
>geht es eigentlich, dass man Theorie in der einen und Praxis in der anderen Fahrschule macht? Auch, wenn die beiden Fahrschulen in ganz anderen Landkreisen liegen? Wenn ja, wieviel Zeit darf zwischen den beiden Teilen liegen? Also konkreter Fall: Mein Freund wohnt in der Großstadt und möchte in seinen Semesterferien den Führerschein machen. Er würde ihn gerne bei mir in der Kleinstadt machen, weil er dort wahrscheinlich schneller prüfungsreif ist. Jetzt weiß er nicht, ob ihm die zweieinhalb Monate für Praxis UND Theorie ausreichen, zumal man ja 14 mal in den Theorieunterricht muss. Geht es, dass er Theorie in einer Fahrschule in der Großstadt macht und dann ein paar Wochen zu mir in die Kleinstadt kommt, um Praxis zu machen?
>
>Danke!
>
Ich glaube das wird nicht funktionieren:
FeV §17 (3):
"Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. [...]"
Sprich: er muß die Prüfung dort ablegen, wo er mit seinem Erstwohnsitz behördlich gemdeldet ist. Prinzipiell kann die Behörde zwar Ausnahmen zulassen, allerdings müssten die Gründe dafür schon wirklich schwerwiegend sein.
Gruß,
Pedro
>
>geht es eigentlich, dass man Theorie in der einen und Praxis in der anderen Fahrschule macht? Auch, wenn die beiden Fahrschulen in ganz anderen Landkreisen liegen? Wenn ja, wieviel Zeit darf zwischen den beiden Teilen liegen? Also konkreter Fall: Mein Freund wohnt in der Großstadt und möchte in seinen Semesterferien den Führerschein machen. Er würde ihn gerne bei mir in der Kleinstadt machen, weil er dort wahrscheinlich schneller prüfungsreif ist. Jetzt weiß er nicht, ob ihm die zweieinhalb Monate für Praxis UND Theorie ausreichen, zumal man ja 14 mal in den Theorieunterricht muss. Geht es, dass er Theorie in einer Fahrschule in der Großstadt macht und dann ein paar Wochen zu mir in die Kleinstadt kommt, um Praxis zu machen?
>
>Danke!
>
Ich glaube das wird nicht funktionieren:
FeV §17 (3):
"Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. [...]"
Sprich: er muß die Prüfung dort ablegen, wo er mit seinem Erstwohnsitz behördlich gemdeldet ist. Prinzipiell kann die Behörde zwar Ausnahmen zulassen, allerdings müssten die Gründe dafür schon wirklich schwerwiegend sein.
Gruß,
Pedro
