Zeugenverweigerungsrecht
Gemeint ist wohl vom Autor "Zeugnisverweigerungsrecht " Den Begriff Zeugenverweigerungsrecht kennt die StPO leider nicht Herr Fahrlerer Hans Wingerning einmal in § 52 StPO nachschauen dann schreiben.
Auch hat sich das angeordnete Fahrtenbuch auch nicht mit der Ummeldung des PKW erledigt das Fahrtenbuch ist für das Kfz auch weiterhin zuführen,nicht derFahrer führt das Fahrtenbuch ,sonder der Halter für das jeweilige Fahrzeug .