halteverbot

  • halteverbot
     neu24h
      schrieb am Dienstag, 1. Mai 2018
    hallo,
    meine frage ist, besteht halteverbot in der sackgasse welches zu beginn der einbahnstraße steht.

    die situstion ist diese, man stelle sich eine knapp 100m lange straße vor.
    sie ist von beiden seiten befahrbar.
    die eine seite ist als einbahnstr. ausgewiesen und geht bis etwa zur mitte der straße.
    von der anderen seite ist sackgasse ausgewiesen. was logisch ist, da diese straße vor der einbahnstr. endet. wenn man in die sackgasse einfährt gibt es kein halte- o. parkverbotsschild!

    meine frage ist nun, gilt das halteverbotsschild was zu beginn der einbahnstr. steht auch in der sackgasse noch?

    für mich sind es zwei eigenständige abschnitte und zwa jeweilsr bis zu der stelle wo sie sich treffen.
    gerade wenn ortsfremde personen in die sackgasse einfahren, wenden u. dann parken.
    sie sind meiner ansicht nach ja das zu berücksichtigen was sie bei der einfahrt in die sackgasse wahrnehmen und das ist "KEIN HALTEVERBOT" !!!!
    über antwort und ansichten würde ich mich freuen. rechtsverbindliche wäre noch besser da ich im web nicht fündig geworden bin. danke

  • Thema
    Re: halteverbot
    Autor
      kk145
      schrieb am Dienstag, 1. Mai 2018
    Text
    >für mich sind es zwei eigenständige abschnitte und zwa jeweilsr bis zu der stelle wo sie sich treffen.

    So ist es.

    >über antwort und ansichten würde ich mich freuen. rechtsverbindliche wäre noch besser da ich im web nicht fündig geworden bin. danke

    Auch da kann geholfen werden: Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 61. Dieser Einleitungstext gilt ausschließlich für exakt diesen Abschnitt 8. Für andere Verkehrszeichen gelten überwiegend andere Spielregeln.

    Insbesondere gelten Tempolimits auch über Kreuzungen hinaus. Das mag dazu führen, dass Verstöße nur noch eingeschränkt sanktioniert werden können, ändert aber nichts daran, dass trotzdem ein wirksames Tempolimit angeordnet wurde.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: halteverbot
    Autor
      neu24h
      schrieb am Sonntag, 22. Juli 2018
    Text
    hallo.
    -"Auch da kann geholfen werden: Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 61. Dieser Einleitungstext gilt ausschließlich für exakt diesen Abschnitt 8. Für andere Verkehrszeichen gelten überwiegend andere Spielregeln"

    dieser hinweis hat mir nicht wirklich geholfen. ist es möglich einen link zu senden? danke


    >>für mich sind es zwei eigenständige abschnitte und zwa jeweilsr bis zu der stelle wo sie sich treffen.
    >
    >So ist es.
    >
    >>über antwort und ansichten würde ich mich freuen. rechtsverbindliche wäre noch besser da ich im web nicht fündig geworden bin. danke
    >
    >Auch da kann geholfen werden: Anlage 2 zur StVO, lfd. Nr. 61. Dieser Einleitungstext gilt ausschließlich für exakt diesen Abschnitt 8. Für andere Verkehrszeichen gelten überwiegend andere Spielregeln.
    >
    >Insbesondere gelten Tempolimits auch über Kreuzungen hinaus. Das mag dazu führen, dass Verstöße nur noch eingeschränkt sanktioniert werden können, ändert aber nichts daran, dass trotzdem ein wirksames Tempolimit angeordnet wurde.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    halteverbot
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Sonntag, 22. Juli 2018
    Text
    >hallo.

    Hi,
    so ganz verstehe ich deine Beschreibung zwar immer noch nicht, aber:

    Wenn beim Einfahren in die Sackgasse in dieser keine Haltverbotschilder stehen, gilt in dieser Sackgasse auch keins.
    Im Gegensatz zu Streckenverboten (Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen), welche auch über Kreuzungen hinaus gelten, endet ein Haltverbot an einer Kreuzung oder Einmündung.

    >dieser hinweis hat mir nicht wirklich geholfen. ist es möglich einen link zu senden? danke

    Ist dein Google (oder sonstige Suchmaschine) kaputt?
    https://www.dvr.de/verkehrsrecht/stvo/anlage2.html
    dort bis Punkt 61 runterscrollen.

    Bzw der relevante Part:
    Ge- oder Verbot

    Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
    Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben.

    >>>über antwort und ansichten würde ich mich freuen. rechtsverbindliche wäre noch besser da ich im web nicht fündig geworden bin. danke

    >Rechtsverbindlich kann und darf dir nur ein Anwalt was sagen.
    Hier gibts Infos :D

    Grüssle
    Wolfe

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