§ 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat

  • § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
     Markus Maus
      schrieb am Donnerstag, 4. Februar 2010
    Am 02.01.2010, 11:20 Uhr missachtete ich das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage.
    Die "Anhörung im Bußgeldverfahren" vom 19.01.2010 erhielt ich am 21.01.2010, habe sie aber nicht beantwortet, da sämtliche Angaben (zur Person etc.) zutreffend waren.
    Ich würde den Verstoß zwar zugeben, würde mich aber gerne zu dem Sachverhalt äußern.
    Es war im Bereich der LSA sehr glatt, beim Umspringen der LSA auf Orange habe ich gebremst und kam ins Rutschen, habe die Bremse dann wieder gelöst und missachtete damit das Rotlicht der LSA.
    Hätte ich die Bremse nicht gelöst, wäre ich trotzdem in die Kreuzung gerutscht, was jedoch erheblich gefährlicher gewesen wäre, da nicht abzusehen gewesen wäre, wohin das Fahrzeug rutschen würde.
    Liegt die Schuld trotzdem zu 100% bei mir oder trägt derjenige, der die Glättebekämpfung hätte ordnungsgemäß durchführn müssen, die Schuld.
    mfG
    Markus
  • Thema
    Re: § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
    Autor
      Danny001
      schrieb am Donnerstag, 4. Februar 2010
    Text
    >Am 02.01.2010, 11:20 Uhr missachtete ich das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage.
    >Die "Anhörung im Bußgeldverfahren" vom 19.01.2010 erhielt ich am 21.01.2010, habe sie aber nicht beantwortet, da sämtliche Angaben (zur Person etc.) zutreffend waren.
    >Ich würde den Verstoß zwar zugeben, würde mich aber gerne zu dem Sachverhalt äußern.
    >Es war im Bereich der LSA sehr glatt, beim Umspringen der LSA auf Orange habe ich gebremst und kam ins Rutschen, habe die Bremse dann wieder gelöst und missachtete damit das Rotlicht der LSA.
    >Hätte ich die Bremse nicht gelöst, wäre ich trotzdem in die Kreuzung gerutscht, was jedoch erheblich gefährlicher gewesen wäre, da nicht abzusehen gewesen wäre, wohin das Fahrzeug rutschen würde.
    >Liegt die Schuld trotzdem zu 100% bei mir oder trägt derjenige, der die Glättebekämpfung hätte ordnungsgemäß durchführn müssen, die Schuld.
    >mfG
    >Markus

    Ich würde dir auf keinen Fall raten, diesen Text an die Bußgeldstelle zu schreiben. Bei nässe / glätte hat man seine Geschwindigkeit dementsprechend anzupassen. Auch bei grünen LZAs, da du rechnen musst, dass sie jederzeit auf gelb und rot springen kann.
    Musst dir mal die Gegenfrage stellen: Was hättest du bei einem Fußgängerüberweg getan, wenn eine Person drüber läuft? Auch einfach weiter gefahren?
    Man könnte deine Aussage auch "falsch" verstehen. Du hast dich entschieden, die Bremse wieder zu lösen und hast dich für die Missachtung des Rotlichts entschieden. Das könnte der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle als Vorsatz ansehen und das Bußgeld verdoppeln.
    Du schneidest dich damit nur ins eigene Fleisch.


    Mein Rat: Zahlen und draus lernen.

    Und die Schuld an die Stadt (die meist für die Räumung von Schnee zuständig ist) abzuschieben, geht nicht, da du besonders in dieser Jahreszeit mit diesen Temperaturen mit Glätte rechnen musst.

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  • Thema
    Re: § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
    Autor
      Lisa-Marie123
      schrieb am Donnerstag, 4. Februar 2010
    Text
    Ich würde dir Raten einen guten Anwalt zu suchen und alles abstreiten, meine Mutter ist damit durchgekommen aber die ist auch wirklich nicht über Rot gefahren! :D

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  • Thema
    Re: § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
    Autor
      Manfred Gehmlich
      schrieb am Donnerstag, 4. Februar 2010
    Text
    Hallo Markus,
    Du weißt genau, dass Du nur so schnell fahren darfst, dass Du Dein Auto jederzeit zum Stehen bringst. Geschwindigkeit richtet sich nach Straßenverhältnissen, Witterungsverhältnissen, Verkehrsverhältnissen, den persönlichen Fahrfertigkeiten usw.
    und Du hast Dich vollkommen falsch verhalten. Dein Auto hat ABS. Du kannst also gar nicht rutschen wenn Du voll auf die Bremse trittst.
    Eventuell schaffst Du es nicht bis zur Haltelinie. Dann wird eben das 2. Foto gemacht wo Du hinter der Haltelinie stehst. Aber stehst.
    Bremse loslassen und bei rot weiterfahren ist das Schlimmste was Du bringen kannst. Mein Tipp: lerne erst einmal mit ABS zu bremsen.
    Gruß Manfred

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
    Autor
      Basti84
      schrieb am Donnerstag, 25. Februar 2010
    Text
    Guten Abend liebe leute,

    Ich habe ähnliches Problem

    "Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage
    § 37 Abs. 2, § 49 StVO, § 24 StVG; 132 BKat"

    gemessene Rotlichtzeit 33.00 sec

    Hier gibt es nichts schön zureden, ich hab die Ampel schlichtweg übersehen.

    Ab wann wird im Gesetz von Gefährdung gesprochen? (mit Gefährdung kostet es noch mal einiges mehr)

    Was schreibt man in den Anhörungsbogen, ist es unklug zu schreiben das man die Ampel übersehen hat (witterungsbedingt mit ca 20km/h etc.)und als Kreuzung so nicht erkannt hat?

    Vielen Dank im Vorraus

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
    Autor
      ein_autofahrer
      schrieb am Freitag, 26. Februar 2010
    Text
    Gefährdung heißt, dass ein Unfall nur verhindert wurde, weil ein anderer gut reagiert hat.(also eine Gefahr für andere nicht nur abstrakt bestand)z.B. wenn der Querverkehr scharf gebremst hat um dir nicht drauf zu fahren. Das wird dir aber höchstwahrscheinlich nicht vorgeworfen, weil du (wie ich ahnnehme) geblitzt wurdest und sowas auf dem Foto vermutl. gar nicht zu sehen ist.

    Im Anhörungsbogen brauchst du meiner Meinung nach gar nichts schreiben. Raus kommst du aus der Sache ja eh nicht mehr, du kannst deine Situation also höchstens noch verschlechtern. Also: die 200 € zahlen, das Fahrverbot absitzen, froh sein das nichts passiert ist, in Zukunft besser aufpassen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
    Autor
      Danny001
      schrieb am Freitag, 26. Februar 2010
    Text
    Ich empfehle ebenfalls, keine "Entschuldigungen" zu schreiben. Die Beamten der Bußgeldstelle könnten es so auslegen, dass du mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren bist. (wegen schlechten Wetter)

    Im Anhörungsbogen musst du nichts angeben, würde ich auch wie gesagt nichts, du musst nur diene Personalien vervollständigen / berichtigen, sofern diese unvollständig oder falsch sind. Mehr "Pflichten" hast du nicht.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
    Autor
      kk145
      schrieb am Freitag, 26. Februar 2010
    Text
    >Im Anhörungsbogen musst du nichts angeben, würde ich auch wie gesagt nichts, du musst nur diene Personalien vervollständigen / berichtigen, sofern diese unvollständig oder falsch sind. Mehr "Pflichten" hast du nicht.

    Diese "Pflicht" ist ziemlich umstritten.In der Praxis scheitert sie schon alleine daran, dass der Anhörungsbogen nur mit der normalen Post verschickt wird. Die geht eben manchmal verloren ...

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: § 37 Abs. 2; § 49 StVO; § 24 StVG; 132 BKat
    Autor
      gardiner
      schrieb am Freitag, 26. Februar 2010
    Text
    >>Im Anhörungsbogen musst du nichts angeben, würde ich auch wie gesagt nichts, du musst nur diene Personalien vervollständigen / berichtigen, sofern diese unvollständig oder falsch sind. Mehr "Pflichten" hast du nicht.
    >
    >Diese "Pflicht" ist ziemlich umstritten.In der Praxis scheitert sie schon alleine daran, dass der Anhörungsbogen nur mit der normalen Post verschickt wird. Die geht eben manchmal verloren ...

    Falsch. Es gibt keine Pflicht, den Anhörungsbogen auszufüllen. Nach höchstrichterlicher Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung darf dem Beschuldigten daraus keinerlei Nachteil entstehen. Allerdings wie bei jeder Regel eine Ausnahme: Wenn die Angaben zur Person nicht stimmen oder unvollständig sind, dann muß der Anhörungsbogen ausgefüllt werden, denn die Behörde darf versuchen, den Schuldigen zu ermitteln.

    Da ja aber in der Regel der Anhörungsbogen nur zugestellt wird, wenn der Empfänger (Name, Anschrift) bekannt ist, erübrigt sich das Ausfüllen des Anhörungsbogens.

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