Anforderungen an das Sehvermögen
Ich hab mal ne Frage zu folgendem Sachverhalt:
Ein Lastkraftwagen-Fahrer wird wegen Eintretender Einäugigkeit krankgeschrieben und damit grundsätzlich berufsunfähig.
Da er seinen Führerschein jedoch vor dem 31.12.1998 gemacht hat, gelten für ihn geringere Anforderungen als für seine jüngeren Kollegen und §12 FeV i.V.m. Anlage 6 (Nr. 2.2.3) ist erfüllt.
Ihm selbst ist es aber zu gefährlich weiterhin Lkw zu fahren und er würde gern eine Umschulung machen, die ihm die LVA (laut Auskunft des Reha-Beraters) auch bezahlen würde. Allerdings will sein Arzt ihn aufgrund der oben liegenden Vorschrift (Anlage 6) nicht weiterhin krankschreiben und der Mann würde arbeitslos werden.
Weiß jemand, was man in diesem Fall tun kann? Gibt es noch ergänzende Vorschriften? Ist vielleicht die Sonderregel der Anlage 6 Nr. 2.2.3 eine "Kann"-Vorschrift?
Danke für eure Hilfe.