Ausbildungsbescheinigung

  • Ausbildungsbescheinigung
     Anfahrlehrling
      schrieb am Samstag, 7. Januar 2006
    Hallo!
    Habe vor einiger Zeit den Unterricht zum Erwerb des FS Kl.B absolviert, bin auch durch die Theoretische gekommen, nur bei der Praktischen hat es im ersten Anlauf nicht geklappt.Jetzt möchte ich in einer anderen Fahrschule die Ausbildung zum Ende bringen.
    Möchte nun von Euch gern wissen:
    1.:
    Wo kann ich die Gesetze und Verordnungen nachlesen, die Ausbildungsbescheinigungen zum Thema haben? Bitte ,wenn möglich, mit Links hier im Net.
    2.:
    Wie lange gelten die Ausbildungsbescheinigungen meiner ersten Fahrschule für weitere Prüfungen?
    3.:
    Was geschieht mit den Ausbildungsbescheinigungen bei dem TÜV nach nicht bestandenen Prüfungen? Wie lange werden sie aufbewahrt und wo?
    4.:
    Kann ich bei meiner ersten Fahrschule auf nochmalige Austellung der Ausbildungsbescheinigung bestehen?

    Schon jetzt vielen Dank!
  • Thema
    Re: Ausbildungsbescheinigung
    Autor
      Friend0037
      schrieb am Samstag, 7. Januar 2006
    Text
    Hallo, hier ein paar Antworten
    die Ausbildungsbescheinigung ist nach bestandener theoretischen Prüfung ein Jahr gültig, sie wird nach der Prüfung zur Fahrschule zurück geschickt, egal ob bestanden oder nicht. Ein Fahrschulwechsel ist kein Problem, die neue Fahrschule fordert dann die Ausbildungsbescheinigung in der alten Fahrschule an.

    Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.
    Eine Fahrlehrerin

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Ausbildungsbescheinigung
    Autor
      Max1
      schrieb am Samstag, 11. November 2006
    Text
    >Hallo, hier ein paar Antworten
    >die Ausbildungsbescheinigung ist nach bestandener theoretischen Prüfung ein Jahr gültig, sie wird nach der Prüfung zur Fahrschule zurück geschickt, egal ob bestanden oder nicht. Ein Fahrschulwechsel ist kein Problem, die neue Fahrschule fordert dann die Ausbildungsbescheinigung in der alten Fahrschule an.
    >
    >Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.
    >Eine Fahrlehrerin

    Ist das nicht auch so das der Prüfling bei einer Wiederholungsprüfung keine neue Ausbildungsbescheinigung braucht?
    (Auch Fahrlehrer), auserdem verstehe ich den Hintergrund dieser Frage nicht? Es kann nur Interessant sein wenn der Prüfling genau weiss, das er die Sonderfahrten nicht gefahren hat und nun versucht den alten Fahrlehrer zu Ärgern oder? oder auch nicht!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Ausbildungsbescheinigung
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Samstag, 7. Januar 2006
    Text
    Hallo,

    da du schon eine praktische Prüfung hattest, sind alle erforderlichen Bescheinigungen bereits beim TÜV (bzw. Dekra). Wenn du dich bei einer neuen Fahrschule anmeldest, informiert die den TÜV über den Wechsel und meldet dich irgendwann zur nächsten praktischen Prüfung an. Du musst dich um nichts kümmern.

    Viele Grüße
    Kirsten

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Ausbildungsbescheinigung
    Autor
      Anfahrlehrling
      schrieb am Dienstag, 10. Januar 2006
    Text
    Hallo Kirsten, Baerchen alle anderen!

    Erst einmal dankeschön für die Antworten bis hierher!
    Könntet Ihr mir noch meine Fragen zu den Rechtsgrundlagen, den Aufbewahrungsarten und -fristen im TÜV beantworten?
    Auch interessiert mich, ob ich ggf. bei der alten Fahrschule die Abbs. nocchmals abfordern kann.

    Danke für's Lesen und Antworten!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Ausbildungsbescheinigung
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Dienstag, 10. Januar 2006
    Text
    Hallo!

    Fahrschüler-Ausbildungsordnung § 6 Abschluß der Ausbildung:
    [...]
    (2) Nach Abschluß der Ausbildung hat der Fahrlehrer dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. Die Bescheinigungen nach Satz 1 oder 2 sind vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes gegenzuzeichnen.

    Die Unterlagen werden vom TÜV bis zum Ablauf des Prüfauftrages aufbewahrt. Wenn du nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung des Prüfauftrages die Theorieprüfung bestanden hast oder aber innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen der Theorieprüfung auch die praktische Prüfung bestanden hast, gehen alle Unterlagen zurück an die Führerscheinbehörde und landen dort im Schredder. Damit verfallen auch die Theorieunterrichte und Sonderfahrten, obwohl diese sonst zwei Jahre gültig sind.
    Wenn beide Prüfungen erfolgreich abgelegt sind und du den Führerschein hast, gehen die Unterlagen ebenfalls zurück zur Führerscheinbehörde und werden dort archiviert bzw. für die Fahrschulüberwachung verwendet.

    "Unser" TÜV hat für jede Fahrschule ein Fach, in dem die Prüfaufträge und Unterlagen aller dort gemeldeten Fahrschüler liegen. Bei einem Fahrschulwechsel werden die Unterlagen umsortiert oder per Post an den für die neue Fahrschule zuständigen TÜV geschickt.

    Viele Grüße
    Kirsten

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Ausbildungsbescheinigung
    Autor
      carhol
      schrieb am Sonntag, 12. November 2006
    Text
    war mal wieder richtig schön wie kirsten das erklärt hat.

    kleiner nachtrag: du hast keinen anspruch darauf, dass dir die alte fahrschule noch mal eine ausbildungsbescheinigung oder ausbildungsnachweis ausstellt wenn du sie schon bekommen hast.

    holger

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