Frist bei Sonderfahrten?

  • Frist bei Sonderfahrten?
     LC
      schrieb am Montag, 13. März 2006
    Hallo!
    Ich war gerade bei einer Fahrschule und wollte endlich meinen Lappen zu ende bringen. Dort wurde mir gesagt, dass die Sonderfahrten, die ich vor über einem halben Jahr bei einer anderen Fahrschule absolviert habe, bei ihnen nicht mehr gültig sind, weil sie angeblich abgelaufen seien. Also ich kenne nur die Frist für die theoretische und praktische Prüfung, sprich: Man hat nach der Theorie noch ein Jahr Zeit, die Praxis zu absolvieren, sonst verfällt alles. Aber bei Sonderfahrten? Wie lange gelten die?
  • Thema
    Re: Frist bei Sonderfahrten?
    Autor
      kaydee
      schrieb am Montag, 13. März 2006
    Text
    Dort wurde mir gesagt, dass die Sonderfahrten, die ich vor über einem halben Jahr bei einer anderen Fahrschule absolviert habe, bei ihnen nicht mehr gültig sind, weil sie angeblich abgelaufen seien.

    -----

    Also, Du mußt ja eine Ausbildungsbescheinigung von deiner alten Fahrschule haben. Da steht ein Datum drauf, wann sie ausgestellt wurde. Von diesem Tag an ist die Bescheinigung ZWEI Jahre gültig.
    Ob Du noch alles drauf hast, was Du bei den Sonderfahrten gelernt hast, das kann sich dein neuer Fahrlehrer natürlich mal angucken. Dafür muß man aber nicht alle Fahrten wiederholen.
    Sollte er dann feststellen, das nichts hängen geblieben ist, müsste er so viele Fahrten mit Dir machen, bis Du es wieder kannst.
    Man sollte immer bedenken, die 12 Sonderfahrten sind die MINDESTanzahl. Können also auch mehr werdenm, denn nicht jeder lernt gleich schnell!

    Die Begründung der neuen Fahrschule ist aber schlecht gewählt und inhaltlich völlig falsch!

    greetz

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  • Thema
    Re: Re: Frist bei Sonderfahrten?
    Autor
      LC
      schrieb am Montag, 13. März 2006
    Text
    Vielen Dank für deine rasche Antwort, so etwas habe ich mir nämlich gedacht, die Erklärung schien mir etwas an den Haaren herbei gezogen zu sein. Die Argumentation des Fahrlehrers: "Das ist halt so!", ohne eine genaue Fristangabe zu nennen. Und die 2 Jahre habe ich ja noch nicht unterschritten...

    >Also, Du mußt ja eine Ausbildungsbescheinigung von deiner alten Fahrschule haben. Da steht ein Datum drauf, wann sie ausgestellt wurde. Von diesem Tag an ist die Bescheinigung ZWEI Jahre gültig.
    >Ob Du noch alles drauf hast, was Du bei den Sonderfahrten gelernt hast, das kann sich dein neuer Fahrlehrer natürlich mal angucken. Dafür muß man aber nicht alle Fahrten wiederholen.
    >Sollte er dann feststellen, das nichts hängen geblieben ist, müsste er so viele Fahrten mit Dir machen, bis Du es wieder kannst.
    >Man sollte immer bedenken, die 12 Sonderfahrten sind die MINDESTanzahl. Können also auch mehr werdenm, denn nicht jeder lernt gleich schnell!
    >
    >Die Begründung der neuen Fahrschule ist aber schlecht gewählt und inhaltlich völlig falsch!
    >
    >greetz

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  • Thema
    Re: Re: Re: Frist bei Sonderfahrten?
    Autor
      LC
      schrieb am Montag, 13. März 2006
    Text
    Ich bin trotzdem noch ein wenig unsicher, ob mich die Fahrschule nur über den Tisch ziehen will oder die Sonderfahrten wirklich nach einem halben Jahr verfallen. Kann mir das noch jemand bestätigen, am besten aus erster Hand, was nun stimmt? Ich will mich dort nämlich nicht blamieren ;-)

    By the way: Super, dass es so ein praktisches Forum und solch fleissige Benutzer gibt, die sofort antworten :-)

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Frist bei Sonderfahrten?
    Autor
      Holger
      schrieb am Montag, 13. März 2006
    Text
    >wenn kaydee das schreibt,stimmt das schon.
    das sind die § 15 und §16 fev.

    holger

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