Unfall während Probezeit

  • Unfall während Probezeit
     chris-sy
      schrieb am Donnerstag, 5. Oktober 2006
    Hallo !

    Ich hatte vor ein paar Tagen einen Unfall, bin mit meinem Auto an einer Hausmauer entlang. Im ersten Schreck bin ich noch ca. 50 Meter weitergefahren, blieb dann am Straßenrand stehen und stellte fest, dass u.a. mein Reifen platt war. Da der Unfall spät abends geschah und das besch. Gebäude ein Geschäftshaus war konnte ich natürlich nicht sofort jemanden benachrichtigen. Außerdem war ich total geschockt nach diesem "Bums". Ich rief einen Bekannten an der mein Auto abschleppte. Ich habe dann noch am selben Abend, so ca. 3 Stunden später, den Besitzer des Cafes im EG dieses Hauses erreicht und ihm den Schaden gemeldet. Anscheinend hat aber jemand meinen Unfall beobachtet und die Polizei eingeschaltet, die hat mich aber an diesem Abend nicht mehr angetroffen da ich bei einer Freundin übernachtete. Meine Mutter hat mich am morgen verständigt und ich bin gleich zur Polizeiwache gefahren und habe den Unfall gemeldet. Jetzt wird wegen Fahrerflucht ermittelt. Was kann mir jetzt im schlimmsten Fall passieren, habe ja den Führerschein noch auf Probe. Dies ist mein erster Unfall, kann es passieren, dass mir der Führerschein entzogen wird oder/und ein Nachschulung gemacht werden muss ?
    Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar :-)
  • Thema
    Re: Unfall während Probezeit
    Autor
      Peg
      schrieb am Donnerstag, 5. Oktober 2006
    Text
    Sorry, aber das sieht nicht wirklich klasse aus. Ich wünsche dir sehr, dass derangerichtete Schaden unter 900€ liegt, sonst hast du ein dickes Problem:
    Was ist ein Verkehrsunfall?
    Definition:
    Ein Verkehrsunfall(VU) ist ein im Straßenverkehr plötzlich auftretendes Ereignis, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personenschaden oder einen nicht völlig belanglosen Sachschaden zur Folge hat (BGH VerkMitt 2002 Nr. 15; VRS 59, 158).
    Ein VU liegt grundsätzlich erst bei einem Schaden ab ca. 25€ vor (LG Gießen NZV1997, 364)
    Beim Schaden muss es sich um einen Fremdschaden handeln (OLG Celle VerkMitt 1985 Nr. 94 = NJW 1986, 861 = VRS 69, 394).
    Wer nur sich selbst geschädigt hat, ist nicht wartepflichtig.

    Wie lang muss ich warten, wenn der Geschädigte nicht anzutreffen ist?

    Die Wartepflicht bestimmt sich nach der Möglichkeit, dass feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen können (OLG Hamm VRS 18, 199). Wartepflicht beträgt bei geringem Schaden min. 20 min oder je nach Stadtgebiet und Schadenshöhe auch min. 45 min.
    Bei schweren Sachschäden, ist innerorts und tagsüber von einer Wartefrist von min. 1 Stunde auszugehen. Die Wartefrist ist nach oben nicht begrenzt.
    Grundsätzlich sollte auch bei geringen Schäden die Polizei verständigt werden, wenn der Geschädigte oder eine feststellungsbereite Person nicht verfügbar ist.
    Bei geringen Sachschäden (bis ca. 900€) ist es möglich vom §142 StGB abzusehen, wenn der Verursacher ohne schuldhafte Verzögerung, jedoch max. 24 Stunden nach dem VU, die notwendigen Feststellungen nachträglich ermöglicht.

    Strafbemessung bei Ersttätern:

    ohne Personenschäden
    Schaden bis 250€ -> 15TS
    Schaden bis 500€ -> 25TS + 1 Monat FV
    Schaden bis 700€ -> 30TS + 2 Monate FV
    Schaden bis 900€ -> 35TS + 3 Monate FV
    Schaden über 900€ -> ab 40 TS + 6 - 10 Monate Führerscheinentzug

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Unfall während Probezeit
    Autor
      chris-sy
      schrieb am Freitag, 6. Oktober 2006
    Text
    >Sorry, aber das sieht nicht wirklich klasse aus. Ich wünsche dir sehr, dass derangerichtete Schaden unter 900€ liegt, sonst hast du ein dickes Problem:
    >Was ist ein Verkehrsunfall?
    >Definition:
    >Ein Verkehrsunfall(VU) ist ein im Straßenverkehr plötzlich auftretendes Ereignis, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personenschaden oder einen nicht völlig belanglosen Sachschaden zur Folge hat (BGH VerkMitt 2002 Nr. 15; VRS 59, 158).
    >Ein VU liegt grundsätzlich erst bei einem Schaden ab ca. 25€ vor (LG Gießen NZV1997, 364)
    > Beim Schaden muss es sich um einen Fremdschaden handeln (OLG Celle VerkMitt 1985 Nr. 94 = NJW 1986, 861 = VRS 69, 394).
    >Wer nur sich selbst geschädigt hat, ist nicht wartepflichtig.
    >
    >Wie lang muss ich warten, wenn der Geschädigte nicht anzutreffen ist?
    >
    >Die Wartepflicht bestimmt sich nach der Möglichkeit, dass feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen können (OLG Hamm VRS 18, 199). Wartepflicht beträgt bei geringem Schaden min. 20 min oder je nach Stadtgebiet und Schadenshöhe auch min. 45 min.
    >Bei schweren Sachschäden, ist innerorts und tagsüber von einer Wartefrist von min. 1 Stunde auszugehen. Die Wartefrist ist nach oben nicht begrenzt.
    >Grundsätzlich sollte auch bei geringen Schäden die Polizei verständigt werden, wenn der Geschädigte oder eine feststellungsbereite Person nicht verfügbar ist.
    >Bei geringen Sachschäden (bis ca. 900€) ist es möglich vom §142 StGB abzusehen, wenn der Verursacher ohne schuldhafte Verzögerung, jedoch max. 24 Stunden nach dem VU, die notwendigen Feststellungen nachträglich ermöglicht.
    >
    >Strafbemessung bei Ersttätern:
    >
    >ohne Personenschäden
    >Schaden bis 250€ -> 15TS
    >Schaden bis 500€ -> 25TS + 1 Monat FV
    >Schaden bis 700€ -> 30TS + 2 Monate FV
    >Schaden bis 900€ -> 35TS + 3 Monate FV
    >Schaden über 900€ -> ab 40 TS + 6 - 10 Monate Führerscheinentzug


    Also der Schaden dürfte nicht höher als 500 Euro sein, es sind ja nur ein paar Abriebspuren, die man leicht überpinseln kann und eine kleine Delle in der Dachrinne. Ich war am nächsten Tag in der Polizeidienststelle, die haben mich dann zum Unfallhergang befragt, haben auch überprüft, ob ich wirklich den Cafebesitzer verständigt habe und dann wurde mir gesagt, dann ist ja alles in Ordnung. Jetzt tauchte aber gestern der Polizist nochmals bei mir auf, der an dem Abend die Unfallstelle begutachtet hat und hat dazu noch ein paar Fragen. Ist es denn nun wirklich nötig, gleich einen Anwalt einzuschalten ? Kommt das nicht ein wenig "blöd" rüber, als ob ich was zu verbergen hätte ? Außerdem habe ich doch den Fall schon auf der Wache geschildert. Ich bin jetzt total verunsichert. Auf jeden Fall danke ich Euch für Eure schnellen Antworten, wenigstens bin ich jetzt auf das Schlimmste vorbereitet und hoffe, dass es doch nicht ganz so schlimm ausgeht.

    DANKE

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  • Thema
    Re: Unfall während Probezeit
    Autor
      gunny01
      schrieb am Donnerstag, 5. Oktober 2006
    Text
    hi chris-sy,

    das sieht echt schlimm aus für dich.

    du hast dich leider strafbar gemacht mit deinem entfernen vom unfallort.
    ich kann dir nur den tipp geben, bei der polizei gar nichts auszusagen (du hast als beschuldigte das recht, nichts zu sagen) oder gar zu unterschreiben.
    dann schnellstmöglich einen rechtsanwalt aufsuchen, der dann das weitere vorgehen mit dir zusammen absprechen wird.
    aber um eine geldstrafe, 7 punkte und aufbauseminar wirst du nicht herumkommen.
    desweiteren könnte dir die fahrerlaubnis auch gleich entzogen und eine sperre bis zur wiedererteilung erteilt werden.
    also dringend anwaltlich beraten lassen !!

    viel glück
    gunny

    Auf den Beitrag antworten


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