außenbandruptur-bänderriss

  • außenbandruptur-bänderriss
     Michael1987
      schrieb am Freitag, 24. Februar 2006
    Hallo,
    hatte vor 2 wochen einen bänderriss und trage jetzt so eine kunststoffschiene. nun meine frage, darf ich damit auto fahren??

    bitte um antwort
  • Thema
    Re: außenbandruptur-bänderriss
    Autor
      Andreas79
      schrieb am Freitag, 24. Februar 2006
    Text
    >Hallo,
    >hatte vor 2 wochen einen bänderriss und trage jetzt so eine kunststoffschiene. nun meine frage, darf ich damit auto fahren??
    >
    >bitte um antwort

    Hallo!

    Meine Antwort: Nein.

    Im Prinzip kannst Du machen was Du willst, aber falls Du in einen Unfall verwickelt wirst, kann es sein, daß Deine Versicherung sich bei Dir meldet und sich einen Teil des Schadenersatzes zurückholt.
    Außerdem kann es führerscheinrechtliche Konsequenzen [Entzug §3(1) FeV]nach sich ziehen, wenn Du nicht beweisen kannst, daß Du trotz Deiner Schiene in vollem Umfang die Bedieneinrichtungen Deines Fahrzeugs beherrschst. -> Gefahrbremsung möglich?

    Das wolltest Du zwar sicher nicht hören, aber so siehts nunmal aus.

    Gruß Andreas

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: außenbandruptur-bänderriss
    Autor
      Fuchsi
      schrieb am Freitag, 24. Februar 2006
    Text
    >>Hallo,
    >>hatte vor 2 wochen einen bänderriss und trage jetzt so eine kunststoffschiene. nun meine frage, darf ich damit auto fahren??
    >>
    >>bitte um antwort


    Hi, im Prinzip nicht, es sei denn, du fährst Automatikauto und hast zufällig am linken Fuß diese Verletzung.
    Lg

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: außenbandruptur-bänderriss
    Autor
      Peg
      schrieb am Freitag, 24. Februar 2006
    Text
    So sieht´s aus:

    Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
    I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

    § 2 Eingeschränkte Zulassung

    (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen

    Liebe Grüße Petra

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: außenbandruptur-bänderriss
    Autor
      Andreas79
      schrieb am Samstag, 25. Februar 2006
    Text
    >So sieht´s aus:
    >
    >Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
    >I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
    >
    >§ 2 Eingeschränkte Zulassung
    >
    > (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen
    >
    >Liebe Grüße Petra
    >

    Richtig, Peg. Und in Paragraph 3 kommt in diesem Zusammenhang dann das böse Wort "Entziehung" mit ins Spiel. Greift natürlich erst bei bekanntwerden der Umstände, aber das passiert eben manchmal und ist dann verdammt ärgerlich.
    Also lieber zwei Wochen Bus/Taxi fahren, als monatelang Ärger mit der Verwaltungsbehörde...

    Gruß Andreas

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: außenbandruptur-bänderriss
    Autor
      Hans Wingerning
      schrieb am Montag, 27. Februar 2006
    Text
    >>So sieht´s aus:
    >>
    >>Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
    >>I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
    >>
    >>§ 2 Eingeschränkte Zulassung
    >>
    >> (1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen
    >>
    >>Liebe Grüße Petra
    >>
    >
    >Richtig, Peg. Und in Paragraph 3 kommt in diesem Zusammenhang dann das böse Wort "Entziehung" mit ins Spiel. Greift natürlich erst bei bekanntwerden der Umstände, aber das passiert eben manchmal und ist dann verdammt ärgerlich.
    >Also lieber zwei Wochen Bus/Taxi fahren, als monatelang Ärger mit der Verwaltungsbehörde...
    >
    >Gruß Andreas
    Als Fl., würde ich Dich erst garnicht fahren lassen.
    Hans Fl.

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