4-spurige Strasse

  • 4-spurige Strasse
     Dirk Martin
      schrieb am Samstag, 30. April 2005
    Hallo!
    Ich habe eine Frage zum Thema LKW und 4-spurige Strasse.
    Ist es korekt, das wenn ich mit einem LKW auf einer 4-spurigen Strasse die also je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen hat, die durch eine bauliche Maßnahme von einander getrennt sind und durch Verkehrszeichen nichts angezeigt wird, diese Strasse, ob Bundes oder Land oder oder, diese Strasse von mir wie eine Autobahn befahren werden kann?? und wenn ja, könntet Ihr mir bitte den Gesetzestext im original schreiben bzw. mir mitteilen wo ich diesen Wortlaut nachlesen und gegebenenfalls ausdrucken kann??
    Ich bin für eine schnelle Antwort schon jetzt Dankbar!!!!
    MfG Dirk
  • Thema
    Re: 4-spurige Strasse
    Autor
      Muffy
      schrieb am Samstag, 30. April 2005
    Text
    >Hallo!
    >Ich habe eine Frage zum Thema LKW und 4-spurige Strasse.
    >Ist es korekt, das wenn ich mit einem LKW auf einer 4-spurigen Strasse die also je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen hat, die durch eine bauliche Maßnahme von einander getrennt sind und durch Verkehrszeichen nichts angezeigt wird, diese Strasse, ob Bundes oder Land oder oder, diese Strasse von mir wie eine Autobahn befahren werden kann?? und wenn ja, könntet Ihr mir bitte den Gesetzestext im original schreiben bzw. mir mitteilen wo ich diesen Wortlaut nachlesen und gegebenenfalls ausdrucken kann??
    >Ich bin für eine schnelle Antwort schon jetzt Dankbar!!!!
    >MfG Dirk
    >

    StVO §3 Geschwindigkeit

    (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann.

    (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

    (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

    (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

    innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,

    außerhalb geschlossener Ortschaften

    für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

    für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,

    für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.

    Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

    (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.


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  • Thema
    Re: Re: 4-spurige Strasse
    Autor
      Gustav
      schrieb am Samstag, 30. April 2005
    Text
    >>Hallo!
    >>Ich habe eine Frage zum Thema LKW und 4-spurige Strasse.
    >>Ist es korekt, das wenn ich mit einem LKW auf einer 4-spurigen Strasse die also je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen hat, die durch eine bauliche Maßnahme von einander getrennt sind und durch Verkehrszeichen nichts angezeigt wird, diese Strasse, ob Bundes oder Land oder oder, diese Strasse von mir wie eine Autobahn befahren werden kann?? und wenn ja, könntet Ihr mir bitte den Gesetzestext im original schreiben bzw. mir mitteilen wo ich diesen Wortlaut nachlesen und gegebenenfalls ausdrucken kann??
    >>Ich bin für eine schnelle Antwort schon jetzt Dankbar!!!!
    >>MfG Dirk

    Hallo Dirk,
    es gibt außerhalb der Autobahn nur eine Straße, auf der für Lkw´s bezüglich der Geschwindigkeit dieselben Bestimmungen gelten und das ist die Kraftfahrstraße (Zeichen 331). Sie kann einen (sehr selten), oder mehrere Fahrstreifen (das ist die Regel), für jede Fahrtrichtung haben. In beiden Fällen muß sie aber BAULICH GETRENNT sein.

    Die Verordnungsgrundlage hierzu findest du in der StVO, § 18, Abs. 5. Google mal - StVO § 18

    Mit einem schönen Gruß
    Gustav





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  • Thema
    Re: Re: Re: 4-spurige Strasse
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Samstag, 30. April 2005
    Text
    Hi Gustav,

    kleine Verbesserung.

    Es muß keine Kraftfahrstraße sein!

    Eine Straße mit 2 baulich getrennten Fahrbahnen ODER eine Straße mit 2 gekennzeichneten Fahrstreifen je Fahrtrichtung reicht aus.

    Diese Straße muß aber nicht als Kraftfahrstraße ausgeschildert sein!

    Grüßle
    Wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: 4-spurige Strasse
    Autor
      Gustav
      schrieb am Samstag, 30. April 2005
    Text
    >Hi Gustav,
    >
    >kleine Verbesserung.
    >
    >Es muß keine Kraftfahrstraße sein!
    >
    >Eine Straße mit 2 baulich getrennten Fahrbahnen ODER eine Straße mit 2 gekennzeichneten Fahrstreifen je Fahrtrichtung reicht aus.
    >
    >Diese Straße muß aber nicht als Kraftfahrstraße ausgeschildert sein!
    >
    >Grüßle
    >Wolfe

    Hallo Wolfe,
    das Zugeständnis in § 3, Abs. 3, StVO ( Diese Geschwindigkeitsbegr. gilt nicht....), bezieht sich nur auf die in StVO, §3, Abs3, Ziff.c, Satz 1 erwähnten Kfz! Für diese kommt nämlich die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V zum Tragen.

    Wer also agO. nur 60 darf, erhält die Erlaubnis 80 zu fahren nur durch § 18, Abs. 5 StVO und dort ist ausdrücklich nur die BAB und die Kraftfahrstraße erwähnt.
    ZB. darf ein Lkw > 3,5 tzG. mit Anh. außerhalb der BAB nur auf den in § 18/5 beschriebenen Kraftfahrstraßen 80 km/h fahren, oder natürlich dann, wenn igO. 80 km/h erlaubt wären.

    Mit einem schönen Gruß
    Gustav

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: 4-spurige Strasse
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Samstag, 30. April 2005
    Text
    Hi Gustav,

    so kommts, wenn man mal wieder zu schnell ließt und nebenbei Antworten gibt.

    Mea maxima culpa bzw Entschuldigung.

    Jepp, deine Info ist korrekt.
    Die Freigabe gilt nur für Fz bis 3.5t.

    Drüber wie du schreibst nur Ausnahme nach §18.

    [url]http://www.polizei.bayern.de/ppmuc/verkehr/text62.1.htm#Au%DFerhalb[/url]

    Da gibts auch noch ne schöne Übersicht dazu

    Grüßle
    Wolfgang

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: 4-spurige Strasse
    Autor
      Dirk Martin
      schrieb am Sonntag, 8. Mai 2005
    Text
    >>Hallo!
    >>Ich habe eine Frage zum Thema LKW und 4-spurige Strasse.
    >>Ist es korekt, das wenn ich mit einem LKW auf einer 4-spurigen Strasse die also je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen hat, die durch eine bauliche Maßnahme von einander getrennt sind und durch Verkehrszeichen nichts angezeigt wird, diese Strasse, ob Bundes oder Land oder oder, diese Strasse von mir wie eine Autobahn befahren werden kann?? und wenn ja, könntet Ihr mir bitte den Gesetzestext im original schreiben bzw. mir mitteilen wo ich diesen Wortlaut nachlesen und gegebenenfalls ausdrucken kann??
    >>Ich bin für eine schnelle Antwort schon jetzt Dankbar!!!!
    >>MfG Dirk
    >>
    >
    >StVO §3 Geschwindigkeit
    >
    > (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann.
    >
    > (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
    >
    > (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
    >
    > (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
    >
    >innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h,
    >
    >außerhalb geschlossener Ortschaften
    >
    >für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,
    >
    >für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,
    >
    >für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h.
    >
    >Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
    >
    > (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
    >
    >Ich möchte mich sehr für diese so ausführliche Antwort auf meine Frage bedanken und diese Antwort bestätigt mir meinen Wissenstand, aber da es immer wieder zu Diskusionen mit Kollegen kam und ich nicht der Typ bin der immer alles besser Wissen will, habe ich mich an Euer Forum gewannt um mir eben eine solche kompetente Antwort zu holen um eben damit auch argumentieren zu können.
    Nochmals besten Dank!!!!!!!
    Dirk Martin
    >

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