Kat - Schutz - Anhänger

  • Kat - Schutz - Anhänger
     C. Palm
      schrieb am Sonntag, 20. Februar 2005
    Hallo Leute!

    Bin bei der Forumssuche leider nicht fündig geworden, was meine Fragen betrifft, deshalb ein neuer Thread. Wäre klasse, wenn mir jemand helfen kann.

    Also, zum Thema: ich baue gerade einen Katastrophenschutzanhänger auf und dieser bereitet mir ein paar rechtliche Sorgen.

    Daten:

    Leermasse Zugfahrzeug: 1.550 kg
    Zul. Gesamtmasse Zugfahrzeug: 2.000 kg
    Zul. Anhängelast Zugfahrzeug: 1.800 kg

    Leermasse Anhänger: 1.000 kg
    Zul. Gesamtmasse Anhänger: 2.500 kg
    Tatsächliche Masse Anhänger: 1.400 kg

    Zulässige Achslast ist eingehalten.

    Fragen:
    1.) Ist bei der zulässigen Anhängelast entscheidend, welches TATSÄCHLICHES oder welches ZULÄSSIGES Gesamtgewicht der Anänger hat?
    Denn nur im ersten Fall dürfte ich den Anhänger ja mit dem Zugfahrzeug bewegen.

    2.) Dürfte man dieses Gespann mit Führerschein C1 bewegen?
    Mit BE sollte das ja passen (vorausgesetzt es passt in Frage 1).

    3.) Darf ein erfahrener Helfer, dem ich das Führen des Gespanns zutraue, obwohl er nur Führerschein Klasse B hat, im Einsatzfall das Gespann mit Sonder- und Wegerechten bis zum Einsatzort fahren?
    (sch... Frage, ich weiß ...).

    4.) Der Anhänger hat ein grünes Kennzeichen. Darf ich ihn zu Einsatzzwecken trotzdem hinter ein Privatfahrzeug hängen?

    5.) Kann ich das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers beim TÜV senken lassen, so dass jeder Helfer mit Führerschein Klasse B das Gespann fahren darf? Z.B. auf 1.500 kg?

    6.) Der Anhänger wird von uns umgebaut und im Zuge dieses Umbaus in der Höhe kürzer gemacht. Muss ich dies beim TÜV anzeigen?
    Interessiert sich der TÜV dafür, wenn wir aus einem Plane - Spriegel - Aufbau ein Hardtop machen (z.B. wegen Leermasse)?

    7.) Der Anhänger bekommt seitliche Klappen, die sich nach oben öffnen (sieht dann aus wie ein Bierverkaufswagen). MUSS ich diese mit Blinklicht o.ä. kennzeichnen?


    Im Voraus bereits vielen Dank für die Hilfe und viele Grüße

    C. Palm, Malteser Hilfsdienst
  • Thema
    Re: Kat - Schutz - Anhänger
    Autor
      Gast
      schrieb am Sonntag, 20. Februar 2005
    Text
    Ich versuche jetzt mal ein paar Fragen zu beantworten:

    Zu 1, Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist entscheidend.
    Da diese bereits bei 2500 kg liegt, darf der Anhänger Grundsätzlich nur mit Führerscheinklasse BE gefahren werden!

    zu 2, Nein, mit C1 darf man das Gespann auch nicht fahren, denn C1 gestattet nur einen LKW bis zu 7,5 Tonnen, die erlaubte Anhängelast liegt weiterhin bei 750 kg.


    zu 3, NEIN!!! Bloß nicht! Im Falle eines Unfalls gibt das für den Fahrer riesen Probleme, weil dann die Versicherung nicht zahlen muss. Ausserdem kriegst du selber Probleme, wenn du einem dir unterstellten befiehlst dieses Gespann zu fahren. Davon abgesehen darf ein derartiger Befehl nie erteilt werden, erst recht nicht bei riskikobehafteten Fahrten mit Sonder- bzw. Wegerecht!

    Die anderen Fragen kann ich dir leider nicht beantworten!

    Gruß Stefan



    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Kat - Schutz - Anhänger
    Autor
      C. Palm
      schrieb am Sonntag, 20. Februar 2005
    Text
    >Ich versuche jetzt mal ein paar Fragen zu beantworten:
    >
    >Zu 1, Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist entscheidend.
    >Da diese bereits bei 2500 kg liegt, darf der Anhänger Grundsätzlich nur mit Führerscheinklasse BE gefahren werden!
    >
    Da liegt wohl ein Mißverständnis vor. Die Frage zielte darauf ab
    ob ich - unabhängig von der Führerscheinklasse - den Anhänger
    hinter das Zugfahrzeug hängen kann, da das tatsächliche Gewicht
    unterhalb der zulässigen Anhängelast liegt, nicht jedoch das
    zulässige Gesamtgewicht.


    >zu 2, Nein, mit C1 darf man das Gespann auch nicht fahren, denn C1 gestattet nur einen LKW bis zu 7,5 Tonnen, die erlaubte Anhängelast liegt weiterhin bei 750 kg.
    >
    >
    >zu 3, NEIN!!! Bloß nicht! Im Falle eines Unfalls gibt das für den Fahrer riesen Probleme, weil dann die Versicherung nicht zahlen muss. Ausserdem kriegst du selber Probleme, wenn du einem dir unterstellten befiehlst dieses Gespann zu fahren. Davon abgesehen darf ein derartiger Befehl nie erteilt werden, erst recht nicht bei riskikobehafteten Fahrten mit Sonder- bzw. Wegerecht!
    >
    >Die anderen Fragen kann ich dir leider nicht beantworten!
    >
    >Gruß Stefan
    >
    >
    >Trotzdem vielen Dank fürs Antworten!
    >

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Kat - Schutz - Anhänger
    Autor
      Muffy
      schrieb am Sonntag, 20. Februar 2005
    Text
    Zu Frage 1:

    Du darfst den Anhänger mit dem Zugfahrzeug bewegen, aber eben nur bis zu einem Gewicht von 1800 kg (max. Anhängelast des Zugfahrzeuges) beladen!

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Kat - Schutz - Anhänger
    Autor
      Muffy
      schrieb am Sonntag, 20. Februar 2005
    Text
    >Zu Frage 1:
    >
    >Du darfst den Anhänger mit dem Zugfahrzeug bewegen, aber eben nur bis zu einem Gewicht von 1800 kg (max. Anhängelast des Zugfahrzeuges) beladen!

    Natürlich mit Klasse BE

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Kat - Schutz - Anhänger
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Montag, 21. Februar 2005
    Text
    >5.) Kann ich das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers beim TÜV senken lassen, so dass jeder Helfer mit Führerschein Klasse B das Gespann fahren darf? Z.B. auf 1.500 kg?

    Ja, das ist problemlos möglich.

    Viele Grüße
    Kirsten

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Kat - Schutz - Anhänger
    Autor
      Wolfgang (FL)
      schrieb am Montag, 21. Februar 2005
    Text
    Hi,

    mal sehen, was ich zusammenbekomme :-)

    Zu 1)
    Bei der Anhängelast ist die TATSÄCHLICHE Last das entscheidende bzgl dem Gewicht.
    (aufpassen aber wegen entsprechendem Führerschein!)

    Zu 2)

    Nein, C1 reicht nicht aus, das C1 nur Anhänger bis 750kg beinhaltet, alles drüber C1E
    (was aber Unfug wäre, dann macht man gleich CE)

    Zu 3)

    Generell nein, da er die erforderliche Klasse nicht besitzt.

    Aber wie du weißt gibt es da den Begriff "übergesetzlicher Notstand".
    Der dürfte aber auch hier in einem normaler Einsatzfall eher nicht greifen!

    Im absoluten Katastrophenfall dann evtl schon, aber die letzte Entscheidung wird dann in einem Verfahren immer ein Richter treffen.

    Zu 4)

    Meines Wissens nein. Aber da kann dir die Zulassungsstelle weiterhelfen!

    Zu 5)

    Ablastung ist möglich

    Zu 6)

    Ja, da der Aufbau das Gewicht verändert wegen Leermasse des Anhängers

    Zu 7)

    Da kann dir ein Anruf bei TÜV weiterhelfen, keine Kenntnisse hierüber!

    Grüßle
    Wolfgang

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Kat - Schutz - Anhänger
    Autor
      Gast
      schrieb am Montag, 21. Februar 2005
    Text
    Das meiste wurde schon beantwortet. Ich schicke meine schon gestern vorbereitete Antwort dennoch mal ab. Doppelt genäht hält ja besser ...

    zu 1) Die Anhängelast ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers. Die zulässige Gesamtmasse eines Anhängers darf durchaus größer sein, aber der Anhänger darf dann eben nur teilbeladen sein. Du hättest also in deinem Fall sogar noch einen Spielraum von 400 kg.

    zu 2) Mit Klasse C1 darf man diesen Zug nicht fahren, da hier nur Anhänger bis 750 kg z.G. erlaubt sind.

    zu 3) Es gibt ein Gerichtsurteil, nach dem ein Feuerwehrmann, der einen großen Lkw bei einem Löscheinsatz lenkte, obwohl er nicht die erforderliche Faherlaubnis hatte, nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft wurde. Der normale Fahrer war allerdings krank, sodass niemand sonst das Fahrzeug fahren durfte. Wenn du aber schon im Vorfeld den Einsatz eines anderen Fahrers "planst", dürfte die Sachlage eine andere sein. Bevor man hier das Risiko eingeht, eine strafbare Handlung zu begehen, sollte man lieber noch einen oder zwei Ersatzfahrer in der Klasse BE ausbilden lassen.

    zu 4) Das grüne Kennzeichen des Anhängers bezieht sich nur auf dessen Einsatzzwecke. Mit welchem Zugfahrzeug der Anhänger gezogen wird, spielt keine Rolle, das kann also auch ein Privatfahrzeug sein.

    zu 5) Eine Ablastung des Anhängers dürfte problemlos möglich sein.

    zu 6) Veränderung der Abmessungen (hier der Höhe) sind m.E. eintragungspflichtig, ebenso eine Veränderung der Fahrzeugart, weil Plane u. Spriegel normalerweise auch im Fz.-Schein eingetragen sind.

    zu 7) Die StVZO schreibt Beleuchtung an "Hubladebühnen und ähnlichen Einrichtungen" vor. Ob die sich seitlich öffnenden Klappen eine "ähnliche Einrichtung" darstellen können, ist sicher Ermessensache. Ragen die Klappen in keinem Zustand über die Umrisse des Fahrzeugs hinaus, ist die Beleuchtung m.E. entbehrlich.

    Für die Punkte 5, 6 und 7 ist auf jeden Fall der nächste TÜV der richtige Ansprechpartner.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Kat - Schutz - Anhänger
    Autor
      Gast
      schrieb am Mittwoch, 23. Februar 2005
    Text
    Vielen Dank für die ausführlichen Antworten!


    Viele Grüße

    C. Palm

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