Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?

  • Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
     Eric_1987
      schrieb am Montag, 7. November 2005
    Hallo!

    Ich wurde in einer engen Kurve auf einer Landstraße geschnitten, wobei meine Seitenscheibe auf der Fahrerseite sowie der Spiegel zerstört wurde. Die Polizei meinte es wäre nicht eindeutig zu klären wär zu weit links gefahren sei, deshalb würde jeder einen Punkt und 50 € Strafe wegen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bekommen. Meine Fragen: Muss man wegen einem Punkt schon mit einem Aufbauseminar rechnen? Eigentlich kann man doch nicht beide zu einer Geldstrafe bzw. Punkten "verdonnern" wenn die Situation nicht ganz geklärt ist, oder?

    MfG Eric
  • Thema
    Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      F77
      schrieb am Montag, 7. November 2005
    Text
    >Hallo!
    >
    >Ich wurde in einer engen Kurve auf einer Landstraße geschnitten, wobei meine Seitenscheibe auf der Fahrerseite sowie der Spiegel zerstört wurde. Die Polizei meinte es wäre nicht eindeutig zu klären wär zu weit links gefahren sei, deshalb würde jeder einen Punkt und 50 € Strafe wegen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bekommen. Meine Fragen: Muss man wegen einem Punkt schon mit einem Aufbauseminar rechnen? Eigentlich kann man doch nicht beide zu einer Geldstrafe bzw. Punkten "verdonnern" wenn die Situation nicht ganz geklärt ist, oder?
    >
    >MfG Eric

    Also, wenn ich den Bussgeldkatalog richtig verstanden habe, dann bekommt man dafuer normalerweise 2Punkte und es ist ein A-Verstoss.

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  • Thema
    Re: Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      Holger
      schrieb am Montag, 7. November 2005
    Text
    >>Hallo!
    >>
    >>Ich wurde in einer engen Kurve auf einer Landstraße geschnitten, wobei meine Seitenscheibe auf der Fahrerseite sowie der Spiegel zerstört wurde. Die Polizei meinte es wäre nicht eindeutig zu klären wär zu weit links gefahren sei, deshalb würde jeder einen Punkt und 50 € Strafe wegen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bekommen. Meine Fragen: Muss man wegen einem Punkt schon mit einem Aufbauseminar rechnen? Eigentlich kann man doch nicht beide zu einer Geldstrafe bzw. Punkten "verdonnern" wenn die Situation nicht ganz geklärt ist, oder?
    >>
    >>MfG Eric
    >
    >Also, wenn ich den Bussgeldkatalog richtig verstanden habe, dann bekommt man dafuer normalerweise 2Punkte und es ist ein A-Verstoss.



    jjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjjj
    jjjj

    hallo,
    auszug aus dem bußgeldkatalog:
    4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 40 €+ 2 Pkt. das heisst für dich aufbauseminar und 4 jahre probezeit.

    freu dich darüber, man hätte (je nach kurve) auf mit dem 315c kommen können. dann wär es teurer geworden.

    und warum soll man nicht beide bestrafen können? wenn zwei was falsch gemacht haben werden auch zwei bestraft.

    holger

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  • Thema
    Re: Re: Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      Hubert Braun
      schrieb am Montag, 14. November 2005
    Text
    Nanu?
    Im Straßenverkehr wurden zwei Verkehrsteilnehmer geschädigt, in soweit ist der Sachverhalt klar.
    Nach dem geschilderten Ablauf kann dies durch das Verhalten eines der Geschädigten oder durch das Verhalten Beider geschehen sein.
    Also ist zu ermitteln wer den Schaden verursachte.
    Ist die nicht möglich, kann dann eine Vermutung - beide haben sich falsch verhalten - herangezogen werden? Hier ist dringend zu raten, einen Rechtsabwalt mit der Prüfung der Rechtslage zu beauftragen.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      Holger
      schrieb am Montag, 14. November 2005
    Text
    >Nanu?
    >Im Straßenverkehr wurden zwei Verkehrsteilnehmer geschädigt, in soweit ist der Sachverhalt klar.
    >Nach dem geschilderten Ablauf kann dies durch das Verhalten eines der Geschädigten oder durch das Verhalten Beider geschehen sein.
    >Also ist zu ermitteln wer den Schaden verursachte.
    >Ist die nicht möglich, kann dann eine Vermutung - beide haben sich falsch verhalten - herangezogen werden? Hier ist dringend zu raten, einen Rechtsabwalt mit der Prüfung der Rechtslage zu beauftragen.

    lllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllllll

    und was soll der dann prüfen ??
    hat der eine glaskugel in der er sehen kann was passiert ist?
    bei einer strafe von 50 € ist das unverhältnismässig.

    holger

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      Hubert Braun
      schrieb am Dienstag, 15. November 2005
    Text
    >und was soll der dann prüfen ??
    >hat der eine glaskugel in der er sehen kann was passiert ist?
    >bei einer strafe von 50 € ist das unverhältnismässig.
    >
    >holger

    Eine Stellungnahme die mich sehr verwundert.
    1. Ein Anwalt prüft ob es sich tatsächlich um ein vorwerfbares und rechtswidriges Verhalten handelt. Dazu braucht er im vorliegenden Fall keine Glaskugel, sondern er greift auf die Akten der Verwaltungsbehörde zurück.
    2. Auf eine Prüfung zu verzichten und damit eine unter Umständen rechtswidrige Maßnahme wirksam werden zu lassen, weil die verhängte Geldbuße ja nur gering ist, das ist doch nicht die Intention unseres Rechtssystems.
    3. Ein Fahrlehrer muss über die Maßnahmen des Staates bei Verkehrsverstößen aufklären (Anlage 1 FahrschAusbO, Nr. 11.d). Dazu gehört aber auch die Information, welche Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um sich gegen als ungerecht empfundene Maßnahmen zur Wehr zu setzen.
    Ich halte es für unangemessen mit so bedenklich lockeren Aussagen Verkehrsteilenehmer davon abzuhalten, sich ihr Recht zu erstreiten. Seit Oktober letzten Jahres wissen wir, das mal wieder ein technisch unzuverlässiges Gerät zur Geschwindigkeitsüberwachung über mehr als 10 Jahre in Deutschland eingesetzt wurde. Es haben also in großem Umfang Verkehrsteilnehmer Bußgeldbescheide akzeptiert, obwohl sie sich sicher waren, die vorgeworfene Geschwindigkeit nicht gefahren zu sein.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      Holger
      schrieb am Dienstag, 15. November 2005
    Text
    >
    >
    >1. Ein Anwalt prüft ob es sich tatsächlich um ein vorwerfbares und rechtswidriges Verhalten handelt. Dazu braucht er im vorliegenden Fall keine Glaskugel, sondern er greift auf die Akten der Verwaltungsbehörde zurück.

    ??????????????????????????????????????????????????????????????????

    er greift auf die akten der verwaltung zurück. prima. da steht erstmal nix anderes als das, was die zeugen/beteiligte ausgesagt haben. beide sind sie rechts gefahren und trotzdem hat`s gekracht.
    also doch glaskugel??
    das jeder in dieser unserer republik wegen jedem quer sitzendem pup zum anwalt rennen darf, hat sich hinlänglich rum gesprochen, wird auch im unterricht drauf hingewiesen. ergebnis sieht man ja an den überlasteten gerichten die sich mittlerweile mit jedem schei... rum schlagen müssen.
    allerdings solltest du (beziehe mich da auf dein anderes posting) auch die kostenfrage ansprechen.

    es gibt mittlerweile genügend anwälte die die butter auf dem brot nicht mehr verdienen und deshalb auch aussichtslose fälle annehmen, damit verdienen sie nunmal ihr geld.

    was ich von deinem anderen posting halte (was sachlich ja richtig ist) kannst du selber ausrechnen.

    das beispiel mit der unrichtigen messung ist übrigens auch nicht so top. es ist in den 10 jahren bestimmt zu mehreren widersprüchen, auch durch anwälte, gekommen. und diese anwälte haben es erst nach 10 jahren geschafft fehler festzustellen. tolle leistung kann ich da nur sagen.
    >

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      Hubert Braun
      schrieb am Mittwoch, 16. November 2005
    Text
    >>
    >>
    >>1. Ein Anwalt prüft ob es sich tatsächlich um ein vorwerfbares und rechtswidriges Verhalten handelt. Dazu braucht er im vorliegenden Fall keine Glaskugel, sondern er greift auf die Akten der Verwaltungsbehörde zurück.
    >
    >??????????????????????????????????????????????????????????????????
    >
    >er greift auf die akten der verwaltung zurück. prima. da steht erstmal nix anderes als das, was die zeugen/beteiligte ausgesagt haben. beide sind sie rechts gefahren und trotzdem hat`s gekracht.
    >also doch glaskugel??
    >das jeder in dieser unserer republik wegen jedem quer sitzendem pup zum anwalt rennen darf, hat sich hinlänglich rum gesprochen, wird auch im unterricht drauf hingewiesen. ergebnis sieht man ja an den überlasteten gerichten die sich mittlerweile mit jedem schei... rum schlagen müssen.
    >allerdings solltest du (beziehe mich da auf dein anderes posting) auch die kostenfrage ansprechen.
    >
    >es gibt mittlerweile genügend anwälte die die butter auf dem brot nicht mehr verdienen und deshalb auch aussichtslose fälle annehmen, damit verdienen sie nunmal ihr geld.
    >
    >was ich von deinem anderen posting halte (was sachlich ja richtig ist) kannst du selber ausrechnen.
    >
    >das beispiel mit der unrichtigen messung ist übrigens auch nicht so top. es ist in den 10 jahren bestimmt zu mehreren widersprüchen, auch durch anwälte, gekommen. und diese anwälte haben es erst nach 10 jahren geschafft fehler festzustellen. tolle leistung kann ich da nur sagen.
    >>

    Ich bin mir jetzt nicht mehr sicher welche Botschaft hier den Lesern des Forums vermittelt werden soll?
    Ich versuche klarzustellen, dass in unserem Staat jemand erst dann wegen eines Rechtsverstoßes zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn letztlich durch einen Richter nach Würdigung aller Beweise festgestellt wurde, dass eine Schuld nachweisbar vorliegt. Ich halte es für absolut unangemessen den Menschen einzureden, sie hätten sowieso keine Chance und würden mit ihren berechtigten Forderungen nach richterlicher Überprüfung die Justiz überfordern.
    Auch zu den Kosten soll hier Klarheit geschaffen werden. Eine zunächst einmal notwendige rechtliche Bewertung kann im Internet schon für etwa 30 EUR eingeholt werden. Leider ist es mir untersagt hier entsprechende Adressen anzugeben. Wird einem Bußgeldbescheid erfolgreich widersprochen, gehen alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den eigenen Anwalt zu Lasten der Staatskasse. Auch dies ist eine notwendige Regelung in einem Rechtsstaat.
    Bevor hier weiter mit der Glaskugel polemisiert wird, und damit die Arbeit von Rechtsanwälten ohne jeden Grund diskreditiert wird, auch dazu noch ein paar Worte. Ein Anwalt prüft in den Akten welche Beweismittel vorhanden sind, ob die Beweise schlüssig sind und ob die rechtliche Bewertung stimmig ist. Im vorliegenden Fall also, ob dem Betroffenen eindeutig ein Regelverstoß nachgewiesen ist, oder dieser nur nach der Sachlage vermutet wird. Niemand in unserem Land kann nur auf Grund eines Verdachts oder einer Vermutung belangt werden, und dies scheint mir im geschilderten Fall zumindest versucht zu werden.

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  • Thema
    Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      Floh w
      schrieb am Montag, 14. November 2005
    Text
    >Hallo!
    >
    >Ich wurde in einer engen Kurve auf einer Landstraße geschnitten, wobei meine Seitenscheibe auf der Fahrerseite sowie der Spiegel zerstört wurde. Die Polizei meinte es wäre nicht eindeutig zu klären wär zu weit links gefahren sei, deshalb würde jeder einen Punkt und 50 € Strafe wegen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot bekommen. Meine Fragen: Muss man wegen einem Punkt schon mit einem Aufbauseminar rechnen? Eigentlich kann man doch nicht beide zu einer Geldstrafe bzw. Punkten "verdonnern" wenn die Situation nicht ganz geklärt ist, oder?
    >
    >MfG Eric

    hey eric,

    leider ist es so, dass man beide zu geldstrafen "verdonnern" kann, wenn die situation unklar ist. mir ist leider auch schonmal sowas passiert. ich stand an ner tankstelle hinter nem sprinter. der fahrer hat den rückwärtsgang eingelegt und is mir rückwärts vorne aufs auto geknallt. er hatte n kleinen kratzer unten an der stoßstange. ich dagegen hatte n eingedrücktes vorderlicht, n verbogenen kotflügel, demolierte motorhaube und stoßstange total zerkratzt und bisschen runtergedrückt. gesamtschaden: 2000 €.

    zuerst hieß es, dass eindeutig er schuld wäre (was er ja auch war). n paar tage später wurde ich von der polizei als mitschuldige angezeigt, weil sies doch net genau klären konnten. wir beide haben n bußgeld in höhe von 35 € bekommen, sprich keinen punkt. bei mir wurde es eingestellt, aber ich schätze bei dir wird das nicht der fall sein.

    grüßle ~*floh*~

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  • Thema
    Re: Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      Floh11
      schrieb am Mittwoch, 16. November 2005
    Text
    Hallo,

    @Holger: ich wuerde nicht sagen, dass es sich nur um eine Kleinigkeit von 50 Euro handelt, wegen den 50 Euro und dem Punkt wuerde sich der ganze Aerger gar nicht lohnen, aber das daran gekoppelte Aufbauseminar mit Probezeitverlaengerung kostet doch meines Wissens 350, macht 400 Teuros und das ist fuer mich keine Kleinigkeit.

    @Eric: Bist du im ADAC? Da koenntest du auch mal hingehen und dich erkundigen, ob man da was machen kann, und wenn ja was. Nur mal so eine Idee. Aufgeben wuerde ich in deinem Fall nicht.
    Also: viel Glueck!


    Viele Gruesse,
    Christiane

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  • Thema
    Re: Re: Re: Verstoß gegen Rechtsfahrgebot: A- oder B-Verstoß?
    Autor
      al_gor
      schrieb am Mittwoch, 16. November 2005
    Text
    Also ein Anwalt macht auf jeden Fall Sinn. Ich persönlich kenne zwei Fälle, wo der Anwalt das Verfahren zum Einstellen gebracht. In einem Fall waren es 35€ Verwarnungsgeld nach einem Unfall. In einem anderen eben das Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in einer ähnlichen Situation wie dieser. In der Rechtsfahrgebot-sache hat der Anwalt meines wissens nach immer wieder betont, es könnte auch zum Unfall gekommen sein, auch wenn nur einer, sprich der Unfallgegner, gegen das Rechtsfahrgebot verstossen hat. Bei der Versicherung hat´s nicht geholfen - es ging auch nach ner Verhandlung 50/50 aus. Das Bußgeldverfahren wurde allerdings eingestellt, da der Staat nicht zweifelsfrei nachweisen konnte, das der Schuld war. Und wegen den Kosten - wozu gibt´s denn Rechtsschutz ;)

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